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Nebenjob neben Kurzarbeitergeld

Hinzuverdienstmöglichkeit während der Corona-Krise erweitert
Nebenjob neben Kurzarbeitergeld
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26.05.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Nebenjob neben Kurzarbeitergeld

Hinzuverdienstmöglichkeit während der Corona-Krise erweitert

Aufgrund der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus ordnen viele Unternehmen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter an. Zudem ist für Minijobber der Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, weil Minijobs in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Kurzarbeit massive finanzielle Einbußen, die sich viele auf Dauer nicht oder nur schwer leisten können. Auf der anderen Seite besteht aktuell ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Personal und Hilfskräften in systemrelevanten Bereichen wie dem Lebensmitteleinzelhandel, der Pflege und der Landwirtschaft. Für Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld bietet sich daher die Chance, dieses mittels Nebentätigkeit entsprechend aufzustocken.

Wird eine Nebentätigkeit während einer Kurzarbeit neu aufgenommen, so muss diese grundsätzlich bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden. Daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Nebentätigkeit und dessen Höhe mitzuteilen.

Keine Anrechnung von Nebenjobs in systemrelevanten Bereichen
Bereits im März 2020 wurden mit dem Sozialschutzpaket I die Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in einem der systemrelevanten Bereiche von der Berücksichtigung im Rahmen der Kurzarbeitergeldberechnung ausgenommen. Mit dem Sozialschutzpaket II wird diese Möglichkeit nun auch für Nebentätigkeiten außerhalb systemrelevanter Bereiche anwendbar.

Voraussetzung ist, dass der Verdienst aus der Nebentätigkeit gemeinsam mit dem noch aus der Hauptbeschäftigung gezahlten Verdienst, dem Kurzarbeitergeld und einem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht das bisherige Bruttoeinkommen übersteigt. Die Neuregelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Minijob wird nicht auf Kurzarbeitergeld angerechnet
Durch die Neuregelung im Sozialschutzpaket I und II wird bei Arbeitnehmern, die in ihrer Hauptbeschäftigung in Kurzarbeit gegangen sind und jetzt bei einer anderen Firma einen Minijob aufnehmen, der Verdienst aus dem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers nicht um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird.

Auch ein vorübergehendes Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro monatlich aufgrund von Mehrarbeit wegen Corona ist unschädlich, wenn es sich um ein gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten handelt und dies den Regelungen für Minijobs entspricht.

Keine Anrechnung einer bestehenden Nebentätigkeit bei Kurzarbeit im Haupterwerb
Sofern Arbeitnehmer bereits vor der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit neben ihrer Hauptbeschäftigung ausgeübt haben und diese lediglich fortsetzen, war die Situation schon bisher eine andere. Diese Arbeitnehmer konnten schon bisher ihren Nebenjob fortführen, ohne dass es Abzüge beim Kurzarbeitergeld gibt. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld wird auch hierbei nicht um den Verdienst aus dem Nebenjob gekürzt. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Nebenjob vor Beginn der Kurzarbeit ist nicht erforderlich.

Hinweis:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die Höhe des Verdienstes einen schriftlichen Nachweis zu führen. Dieser Nachweis ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld hinzuzufügen.

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