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Steuervorauszahlungen zum 10. Juni 2020 prüfen

Steuervorauszahlungen zum 10. Juni 2020 prüfen
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04.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Steuervorauszahlungen zum 10. Juni 2020 prüfen

Am 10. Juni 2020 ist es wieder soweit – die Steuervorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und ggf. auch zur Gewerbesteuer für das 2. Quartal werden fällig. Doch um die Liquidität vieler Unternehmen ist es dieser Tage aufgrund der Corona-Pandemie noch immer nicht gut bestellt. Zumal die Berechnung der Vorauszahlungsbeträge auf Basis des letzten Jahresabschlusses und somit unter ganz anderen Umständen erfolgte, als unter den momentanen Gegebenheiten.

Für Unternehmer, die aktuell massive Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben und damit in 2020 voraussichtlich auch viel weniger Gewinn erwirtschaften werden, sind die Vorauszahlungen daher oftmals nicht nur zu hoch, sondern ein Liquiditätsproblem.

Die Finanzverwaltung hat bereits am 19.03.2020 ein BMF-Schreiben sowie gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht, durch welche die Finanzämter angewiesen werden, betroffenen Steuerpflichtigen durch zinslose Steuerstundungen bis Ende 2020 und durch die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen entgegenzukommen. Ein Nachweis der wertmäßig entstandenen Schäden ist nicht erforderlich.

Betroffene Steuerpflichtige, die bisher nicht gehandelt haben, sollten daher umgehend bei ihrem Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und/oder Körperschaftsteuer stellen. Bei der Gewerbesteuer muss unterschieden werden, ob die Gewerbesteuervorauszahlung an die aktuelle Gewinnlage angepasst und somit gemindert werden soll oder ob nur die festgesetzten Vorauszahlungen gestundet werden sollen. Hier ist zu beachten, dass der Stundungsantrag bei der Gemeinde gestellt werden muss, während für die Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer zunächst der Gewerbesteuer-Messbetrag durch das Finanzamt anzupassen ist, bevor die Gemeinde einen geänderten Gewerbesteuervorauszahlungsbescheid erlassen kann. Damit geringere Vorauszahlungen oder möglicherweise sogar Vorauszahlungen in Höhe von 0 Euro festgesetzt werden können, sollte die Höhe des Umsatzrückgangs und des sich daraus ergebenden Gewinns glaubhaft geschätzt werden.

Dabei sollte auch nicht vergessen werden, dass eine herabgesetzte Vorauszahlung die Liquidität im Zweifel nur kurzfristig schont und der Liquiditätsabfluss ggf. auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, nämlich dann, wenn die Umsätze im 2. Halbjahr wieder steigen. Unternehmer sollten dies bei ihrer Liquiditätsplanung beachten und in jedem Falle mit ihrem Steuerberater gemeinsam schauen, inwieweit entsprechende Anträge sinnvoll sind.

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