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7 % statt 19 % Umsatzsteuer

Steuersenkung für Speisen soll der Gastronomie helfen
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18.06.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

7 % statt 19 % Umsatzsteuer

Steuersenkung für Speisen soll der Gastronomie helfen

Damit Gastronomiebetriebe wieder auf die Beine kommen, wurde der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsleistungen auf 7 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings zeitlich befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 und nur für Speisen. Getränke, ob alkoholfrei oder alkoholisch, ob allein oder im Zusammenhang mit der Speisengewährung, sind von der Steuersenkung ausgenommen.

Bei kostenlosen Zugaben und Frühstück ist aufzuteilen

Problematisch könnte die Aufteilung für kostenlose Zugaben, wie ein Schnäpschen aufs Haus werden. Diese müssten nach der aktuellen Rechtsprechung der Bundesfinanzrichter in die Aufteilung des Gesamtentgeltes bei gemischten Menüs einbezogen werden. Ein Frühstück im Hotelrestaurant muss ebenfalls in Speisen und Getränke aufgeteilt werden. Sofern dafür bislang keine Kalkulation vorliegt, nach der die Aufteilung erfolgen kann, muss dies im Schätzungswege erfolgen. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hierfür eine Vereinfachungsregelung veröffentlicht.

Hygieneaufwand sollte gesondert berechnet werden

Gastronomen könnten auf die Idee kommen, für die gestiegenen Hygieneaufwendungen ein Tisch- oder Corona-Geld oder einen Hygieneaufschlag zu berechnen. Doch auch dieses zusätzliche Entgelt muss im Verhältnis der Speisen und Getränke zueinander aufgeteilt werden, denn es handelt sich um ein Aufgeld zu den jeweiligen Speisen und Getränken. Das ist aufwendig.

Empfehlung

Prüfen und erhöhen Sie anstelle eines Tischgeldes die Einzelpreise Ihrer Speisen und Getränke, zumal auch der Hygieneaufwand je nach Artikel unterschiedlich ist. Alternativ könnte jeweils ein gesonderter Artikel für Aufschläge auf Speisen und Getränke eingerichtet werden.

Mehrzweckgutscheine statt Einzweckgutscheine

Da Speisen und Getränke künftig unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, sollten Restaurants und Hotels ausschließlich sogenannte Mehrzweckgutscheine ausgeben. Diese unterliegen erst bei der Einlösung der Umsatzsteuer, da erst in diesem Zeitpunkt feststeht, ob der Gutschein für Speisen (7 %) und/oder Getränke (19 %) eingesetzt wird.

Wurden bisher Gutscheine ausgegeben, die ausschließlich für einen Verzehr im Restaurant bestimmt sind, muss bei der Einlösung ganz besonders auf die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung geachtet werden. Denn diese sogenannten Einzweckgutscheine unterliegen bereits bei ihrer Ausgabe der 19 %igen Umsatzsteuer.

Gastronomen müssen handeln

Bis zum 1. Juli 2020 bleibt nur wenig Zeit. Bis dahin müssen alle Gastronomen die Umstellung auf 7 % vornehmen. Das betrifft insbesondere die Kassen, denn in den Bewirtungsbelegen muss ab dem 1. Juli 2020 für alle Speisen der korrekte Umsatzsteuersatz von 7 % ausgewiesen werden. Durch die notwendige Aufteilung zwischen Speisen und Getränken muss unter Umständen auch die Zuordnung der Artikel zu den Hauptwarengruppen im Kassensystem überprüft werden. Gegebenenfalls ist auch die Zusammenstellung im Tagesendsummenbon anzupassen.

Tipp

Sprechen Sie Ihren Kassenhersteller an, ob er Ihnen ein Update zur Verfügung stellen kann. Dies erspart Gastronomen die aufwendige und möglicherweise fehleranfällige manuelle Umstellung.

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