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Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten für 2020 jetzt stellen

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03.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Anträge auf Vorsteuer-Vergütung aus Drittstaaten für 2020 jetzt stellen

Unternehmer erwerben immer häufiger Waren oder beziehen Leistungen im Ausland, ohne dass die Firma selbst in diesem ausländischen Staat umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbringt. In dem jeweiligen Land ist dann keine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erforderlich. Damit die für die bezogenen Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte ausländische Umsatzsteuer das Unternehmen wirtschaftlich nicht belastet, kann die Vorsteuer regelmäßig im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet werden. Dabei ist für jedes Land ein gesonderter Vergütungsantrag erforderlich. Wie das eigentliche Vorsteuer-Vergütungsverfahren abläuft, hängt davon ab, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder nicht. Innerhalb der Europäischen Union gilt ein elektronisches Erstattungsverfahren. Unternehmer haben für Rechnungen aus 2020 noch bis zum 30. September 2021 Zeit. Vergütungsanträge gegenüber Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittstaaten) sind dagegen schriftlich einzureichen und für Erstattungsanträge für 2020 verbleibt auch nur noch wenig Zeit: Am 30. Juni 2021 ist Fristablauf. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d. h., es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit.

Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt nur von Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Das sind Länder, für deren Unternehmer im Gegenzug auch Deutschland die Vorsteuern vergütet. Das Bundesfinanzministerium hat ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Keine Vorsteuer-Vergütung ist beispielsweise mit Brasilien, Indien, Mexiko, Russland und der Türkei vereinbart. Auch für sonstige Leistungen, bei denen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer schuldet, z. B. bei Beratungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers, gibt es kein Vorsteuer-Vergütungsverfahren. In diesen Fällen ist der Leistungsempfänger in Deutschland verpflichtet, die Umsatzsteuer in Deutschland anzumelden. Er darf dann aber auch die Vorsteuer im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldungen geltend machen.

Hinweis:

Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer aus Drittstaaten sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist in diesem Erstattungsverfahren nur für die ausländischen Unternehmen, die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, zuständig. Die ausländischen Finanzbehörden stellen meist eigene Antragsvordrucke in ihrer Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf deren Verwendung.

Großbritannien gehört seit 1. Februar 2020 zum Drittland

Aufgrund des Brexit wurde die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet. Doch bis zum 31. Dezember 2020 waren die unionskonformen Regelungen zur Umsatzsteuer im Geschäftsverkehr mit dem Vereinigten Königreich anzuwenden. Die in 2020 angefallene Vorsteuer konnte bis zum 31. März 2021 beim BZSt im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragt werden. Vorsteuerbeträge, die ab Januar 2021 anfallen, können nur noch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien zurückgefordert werden. Achtung: Nordirland gilt bezüglich der Warenlieferungen von und nach Nordirland weiterhin zum Gebiet der Europäischen Union. Für sonstige Leistungen wird Nordirland hingegen bereits als Drittland behandelt.

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