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Gesetzlicher Mindestlohn steigt weiter an

Gesetzlicher Mindestlohn steigt weiter an
Aktuelles
20.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Gesetzlicher Mindestlohn steigt weiter an

Der gesetzliche Mindestlohn wurde in den letzten Jahren bereits mehrfach erhöht. Waren es im Jahr 2020 noch 9,35 Euro je Zeitstunde, haben Arbeitnehmer seit dem 1. Januar 2021 bereits Anspruch auf 9,50 Euro brutto je Zeitstunde. Und die nächsten Stufen stehen bereits fest.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab

  • 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro je Zeitstunde,
  • 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro je Zeitstunde und
  • 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro je Zeitstunde.

Diese Erhöhungen bedeuten gerade in Corona-Zeiten für viele Unternehmen einen deutlichen Anstieg der Lohnkosten. Daneben lösen sie jedoch auch zwingenden Handlungsbedarf aus, insbesondere in Unternehmen, die Mini-Jobber beschäftigen, denn auch geringfügig entlohnte Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von maximal 450 Euro (Mini-Jobber) und alle kurzfristig beschäftigten Aushilfen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Eine Vergütung oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns ist zu zahlen, wenn ein branchenweit geltender oder durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag einschlägig ist.

Stundenzahl bei Mini-Jobbern prüfen
Für Mini-Jobber ist das ausbezahlte Entgelt durch die Zahl der regelmäßig zu arbeitenden Stunden zu teilen. Dabei muss sich aktuell ein Mindestentgelt von 9,50 Euro und ab Juli 2021 von 9,60 Euro (bzw. ein höheres tarifliches Mindestentgelt) ergeben. Damit können monatlich maximal 47,37 Zeitstunden (46,88 Stunden ab 1. Juli 2021) vertraglich vereinbart werden. Bereits bei einer monatlichen Arbeitszeit von 47,5 Stunden und einer Vergütung von 450 Euro wird der gesetzliche Mindestlohn unzulässig unterschritten (450 Euro/47,5 Stunden = 9,47 Euro pro Stunde). Der Arbeitgeber verstößt damit nicht nur gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG), sondern auch gegen sozialrechtliche Vorschriften. Er schuldet die Sozialversicherungsbeiträge für das Entgelt, das er zahlen müsste (sogenannter Phantomlohn) und der Arbeitnehmer kann die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns einklagen. Um im Jahr 2021 kein Risiko einzugehen, sollten bereits jetzt monatlich nicht mehr als 46,5 Stunden vertraglich vereinbart werden (9,50 Euro × 46,5 Stunden = 441,75 Euro und 9,60 Euro × 46,5 Stunden = 446,40 Euro).

Zahlt der Arbeitgeber bei einer vereinbarten Arbeitszeit von mehr als 47,37 pro Monat den Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro brutto pro Stunde (9,60 Euro ab 1. Juli 2021), ergibt sich ein monatliches Entgelt von mehr als 450 Euro, d. h. die Geringfügigkeitsgrenze wird überschritten und aus dem Mini-Job wird ein sozialversicherungspflichtiger Job im Übergangsbereich (Midi-Job). Damit fallen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge an und im Ergebnis sinkt der Nettolohn des Arbeitnehmers.

Bei „Arbeit auf Abruf“ ist Vorsicht geboten
Mit Mini-Jobbern werden häufig flexible Arbeitszeiten vereinbart. Doch „Arbeit auf Abruf“ kann für den Unternehmer teuer werden. Denn im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird geregelt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt ist. Damit würde sich seit dem 1. Januar 2021 ein durchschnittlicher Monatsverdienst von 823,37 Euro (20 Stunden à 13 Wochen/3 Monate) bzw. 832,03 Euro ab 1. Juli 2021 ergeben. Eine Wochenarbeitszeit muss daher zwingend vertraglich geregelt sein. Wer hier noch nicht vorgesorgt hat, sollte dringend entsprechende Änderungsvereinbarungen abschließen.

Midi-Job kann bessere Alternative sein
Je mehr der gesetzliche Mindestlohn steigt, desto weniger monatliche Arbeitsstunden können mit einem Mini-Jobber vereinbart werden. Hinzu kommt, dass Mini-Jobs für Arbeitgeber teurer sind, als ein normales sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber muss in der Regel pauschal 30 % zusätzlich zum Lohn zahlen (15 % Rentenversicherung, 13 % Kranken-versicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer). Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis dagegen betragen die Sozialversicherungsbeiträge für ihn nur 19,975 %. Hinzu kommen in beiden Fällen die Beiträge zu den Umlagen U1 und U2, zur Insolvenzgeldumlage und zur Unfallversicherung. Wer statt zweier Mini-Jobber mit einem monatlichen Entgelt von 450 Euro einen Midi-Jobber für 900 Euro beschäftigt, spart bereits über 90 Euro an Lohnnebenkosten monatlich.

In dem einen oder anderen Fall könnte auch ein sozialversicherungspflichtiger Job im sogenannten Übergangsbereich (zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro) die bessere Alternative sein. Während der coronabedingten Lockdown-Monate haben Mini-Jobs noch einen weiteren Nachteil. Arbeitgeber können für Mini-Jobber kein Kurzarbeitergeld beantragen. Sie müssen den Lohn selbst fortzahlen. Als Alternative bleibt nur eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag. Beides muss zwingend schriftlich erfolgen. Die Arbeitsrechtsspezialisten der ETL Rechtsanwälte beraten Sie gern.

Hinweis: Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitszeitgesetz sowie gegen lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Melde- und Abgabepflichten werden streng geahndet und können hohe finanzielle Belastungen mit sich bringen. Lassen Sie es nicht dazu kommen.

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