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Krankenkassenwechsel wird einfacher

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28.01.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Krankenkassenwechsel wird einfacher

Gesetzlich Versicherte können zwischen über 100 Krankenkassen wählen. Auch wenn der Beitragssatz einheitlich bei 14,6 % des Arbeitsentgelts liegt, wovon Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte zahlen, gibt es Unterschiede. So variiert der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zwischen 0 % und 2,2 %. Auch hier muss der Arbeitgeber die Hälfte übernehmen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz steigt im Jahr 2021 um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 %. Krankenkassen unterscheiden sich aber insbesondere in den Leistungen, die über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgehen; z. B. weitere Untersuchungen, Schutzimpfungen oder die Inanspruchnahme von Leistungen über einen längeren Zeitraum. Und auch die Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten variieren von Kasse zu Kasse. Grund genug, sich regelmäßig zu informieren und über einen Krankenkassenwechsel nachzudenken.

Neuer Arbeitgeber – neue Krankenkasse
Ab 2021 wird ein Krankenkassenwechsel einfacher, denn künftig können Arbeitnehmer auch bei jedem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Krankenkasse wählen. Dafür muss der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung seine Wahl schriftlich gegenüber der neuen Krankenkasse erklären. Nach Prüfung der Voraussetzungen wird der Arbeitnehmer informiert, der wiederum muss seinem Arbeitgeber unverzüglich den Namen der Krankenkasse mitteilen. Innerhalb von sechs Wochen hat der Arbeitgeber dann die Anmeldung im elektronischen Verfahren gemäß DEÜV der Krankenkasse vorzunehmen.

Bindungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt
Trotz dieser Vereinfachung gibt es weiterhin eine gesetzliche Bindungsfrist. Diese verkürzt sich allerdings von bisher 18 Monaten auf 12 Monate. Arbeitnehmer können also frühestens nach 12 Monaten die Krankenkasse wechseln. Ein früherer Wechsel ist auch dann nicht möglich, wenn ein Auszubildender in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen wird oder ein Betriebsübergang bzw. Inhaberwechsel stattfindet.

Versicherungsnachweis ist vorzulegen
Arbeitnehmer sind beim Wechsel der Krankenkasse verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Zudem sollten sie zusätzlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber spätestens zum Jahreswechsel einen Nachweis des Krankenversicherers über die Beitragshöhe vorlegen, damit die Lohnabrechnung korrekt erfolgen kann.

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