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Lockdown light: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen

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12.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Lockdown light: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen

Update: Vom Lockdown betroffene Unternehmen und Selbständige warten dringend auf die versprochene finanzielle Unterstützung. Deshalb haben die zuständigen Ministerien ein Verfahren der Abschlagszahlung vereinbart. Laut gemeinsamer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten. Für andere Unternehmen sind Abschlagszahlungen bis 10.000 Euro vorgesehen. Die Antragstellung wird in der letzten Novemberwoche starten, d. h. voraussichtlich ab 25. November 2020. Damit sollen die ersten Auszahlungen noch im November bei den Betroffenen ankommen. 

Die Antragstellung für die Abschlagszahlungen wird, ebenso wie die spätere reguläre Auszahlung, über die Online-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers getroffen wurden.  

Die Bundesregierung spricht von einem besonderen November. Mit der Schließung von allen Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie der Gastronomie und Hotellerie soll die Ausbreitung des Covid-19-Virus abgebremst werden. Damit stehen viele Unternehmen vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen. Folgerichtig gewährt die Bundesregierung den Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen, die aufgrund staatlicher Anordnung nicht ihren Geschäften nachgehen können, eine einmalige wirtschaftliche Unterstützung.

Als außerordentliche Wirtschaftshilfe werden den direkt vom Lockdown betroffenen Unternehmen bis zu 75 % des Novemberumsatzes des letzten Jahres gezahlt. Berechnungsgrundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird der durchschnittliche wöchentliche Umsatzes des Vergleichsmonats werden. Für Restaurants wird die Berechnungsgrundlage auf die Umsätze mit dem vollen Steuersatz beschränkt. Im Gegenzug zur gekürzten Bemessungsgrundlage dürfen Gaststätten zusätzliche Umsätze mit dem Außerhausverkauf tätigen, ohne dass diese auf die Wirtschaftshilfe angerechnet wird. Bei anderen antragsberechtigten Unternehmen, die im November Umsatz generieren können, bleiben diese Umsätze ohne Anrechnung, soweit die Umsätze in Summe mit der Wirtschaftshilfe den Vorjahresumsatz nicht übersteigen. Wie bereits bei der Überbrückungshilfe I und II sollen vor allem die Fixkosten abgesichert werden, die trotz der temporären Schließung anfallen.

Über das bereits bekannte Antragsportal zur Überbrückungshilfe soll in Kürze auch die Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe möglich sein. Damit ist die Antragstellung in der Regel nur mit Unterstützung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt möglich. Für Soloselbstständige, die bis zu 5.000 Euro Novemberhilfe beanspruchen können, wird eine Möglichkeit geschaffen, sich selbst auf der Online-Plattform anzumelden und den Antrag zu stellen. Grundsätzlich können alle Betriebe einen Antrag stellen, die direkt von der staatlich angeordneten Betriebsschließung betroffen sind. Betriebe, die nur mittelbar vom Lockdown betroffen sind, weil z. B. ihre Geschäftskunden schließen müssen, dann berechtigt, wenn sie regelmäßig und nachweislich 80 Prozent ihrer Umsätze mit Geschäftspartnern erwirtschaften, die direkt vom Lockdown betroffen sind.

Im Unterschied zur Überbrückungshilfe sind jedoch auch Unternehmen und Selbständige antragsberechtigt, die nach dem 1. November 2019 gegründet wurden oder ihre geschäftliche Tätigkeit aufgenommen haben. Hier gilt der Oktober 2020 als Grundlage für die außerordentliche Wirtschaftshilfe. Soloselbstständige dürfen den monatlichen Umsatzdurchschnitt des Jahres 2019 wählen, wenn sie im November 2019 keine, oder nur geringe Umsätze erzielt haben.

Da auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe eine Doppelförderung oder Überkompensation ausgeschlossen werden soll, werden andere staatliche Unterstützungshilfen, die für den gleichen Zeitraum geleistet werden, angerechnet. In erster Linie sind hier das Kurzarbeitergeld für die Belegschaft, aber auch die Überbrückungshilfe II zu nennen. Inwieweit die Wirtschaftshilfe auch für außerbetriebliche Aufwendungen des Unternehmers genutzt werden kann, bleibt ebenso abzuwarten, wie der Zeitpunkt der Zahlung. Da zunächst die technischen Voraussetzungen für die Beantragung geschaffen werden müssen und auch Beantragung und Bewilligung selbst einige Zeit in Anspruch nehmen werden, ist mit einer Auszahlung der Wirtschaftshilfe voraussichtlich nicht vor Mitte Dezember 2020 zu rechnen. Es ist allen betroffenen Unternehmen zu wünschen, dass es schneller geht oder die Bundesregierung die Möglichkeit von Abschlagszahlungen ermöglicht.

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