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Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen werden unterstützt

Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen werden unterstützt
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03.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen werden unterstützt

Für Arbeitnehmer bedeutet die Kurzarbeit massive finanzielle Einbußen, die sich viele auf Dauer nicht oder nur schwer leisten können. Auf der anderen Seite besteht ein erheblicher zusätzlicher Bedarf an Personal und Hilfskräften in systemrelevanten Bereichen, wie dem Lebensmitteleinzelhandel, der Pflege und der Landwirtschaft. Mit den Lockerungen wird aber auch in anderen Branchen wieder mehr Personal benötigt, oftmals jedoch erst einmal befristet oder nur im Mini-Job-Bereich.

Kurzfristige Beschäftigung auf 115 Arbeitstage verlängert

Mit kurzfristig Beschäftigten können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, denn kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss nur Unfallversicherungsbeiträge sowie die Umlagen zur Sozialversicherung und zum Insolvenzgeld entrichten. Lohnsteuer ist grundsätzlich nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers zu erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer  erheben. Eine Beschäftigung ist allerdings nur kurzfristig, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (90 Kalendertage) oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 wird die Zeitgrenze nunmehr auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet.

Mini-Jobgrenze darf in 5 Monaten überschritten werden

Auch für Mini-Jobber gibt es eine befristete Sonderregelung. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro ist bislang nur unschädlich, wenn die Grenze innerhalb von 12 Monaten maximal in 3 Monaten überschritten wird. Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 wird ein Mini-Job auch nicht zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die 450-Euro-Grenze in höchstens 5 Monaten überschritten wird.

Tipp

Auch für Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld bietet sich die Chance, dieses mittels Mini-Job entsprechend aufzustocken. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld findet bis Ende Dezember 2020 nicht statt, solange Kurzarbeitergeld und Mini-Job-Entgelt das Nettoentgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung nicht überschreiten. Der Mini-Job muss dabei nicht in systemrelevanten Bereichen ausgeübt werden.

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