Neue Kleinunternehmerregelung seit 2025
Änderungen für Umsätze im Inland und im Gemeinschaftsgebiet
Zum 1. Januar 2025 ist die neue Kleinunternehmerregelung in Kraft getreten. Diese wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 umfassend reformiert und mit dem EU-Recht harmonisiert. Bis einschließlich 2024 wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht erhoben. Ab 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern nun umsatzsteuerfrei. Im Ergebnis ändert sich dadurch augenscheinlich nichts. Dennoch ist nach neuem Recht Vieles zu beachten. Außerdem wurde erstmals eine gesonderte Kleinunternehmerregelung für Unternehmer eingeführt, die Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen.
Kleinunternehmerregelung in Deutschland
Die maßgeblichen Umsatzgrenzen für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in Deutschland wurden ab 2025 auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz (bisher 22.000 Euro) und 100.000 Euro Umsatz des laufenden Jahres (bisher 50.000 Euro) angehoben. Zudem kommt es im laufenden Jahr nicht mehr auf einen prognostizierten, sondern auf den tatsächlichen Umsatz an. Das bedeutet: Die Umsatzsteuerpflicht beginnt mit dem Umsatz, mit dem die 100.000 Euro-Umsatzgrenze überschritten wird und nicht erst ab dem nächsten Jahr, wie bisher.
Nettobeträge und Umsatzgrenzen
Nach neuem Recht handelt es sich bei den Umsatzgrenzen immer um Nettobeträge. Das hat zur Folge, dass bei der Prüfung der Umsatzgrenze von regelbesteuerten Unternehmern im aktuellen Jahr nur noch auf die erzielten Netto-Einnahmen (Umsätze) abzustellen ist. Die Umsatzsteuer auf den Umsatzsteuerkonten bleibt dabei unberücksichtigt. Damit können bereits Gesamteinnahmen von bis zu 29.750 Euro (brutto) die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr auslösen.
Folge der Steuerfreiheit
Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Im Gegenzug dürfen sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Beim Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung muss deshalb die bereits geltend gemachte Vorsteuer für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter berichtigt werden. Dies kann zu einer Rückzahlung führen. Im umgekehrten Fall, wenn ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt, kann dies zu einem Vorteil führen, da er dann die Vorsteuer abziehen kann.
Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer sind die folgenden Regelungen nicht anwendbar:
- Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
- Verzicht auf Steuerbefreiungen
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung
- Erklärungspflichten
Zu beachten sind weiterhin:
- Steuererklärungspflicht nach Aufforderung
- Voranmeldungspflicht für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens
- Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben beim Überschreiten der Erwerbsschwelle von 12.500 Euro
Neue Unternehmer sind immer Kleinunternehmer
Ein Unternehmer, der seine unternehmerische Tätigkeit ab 2025 neu beginnt, ist zunächst automatisch Kleinunternehmer. Diese Eigenschaft verliert er erst, wenn er die maßgebliche Umsatzgrenze von 25.000 Euro überschreitet. Die 100.000 Euro-Grenze soll nach Ansicht der Finanzverwaltung erst im Folgejahr anwendbar sein. Das bedeutet, dass ohne einen expliziten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung aufgrund der Steuerbefreiung auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Tipp: Unternehmer sollten bereits im Zeitpunkt der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit entscheiden, ob sie auf die Kleinunternehmerregelung von Beginn an verzichten wollen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Der (rückwirkende) Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt für inländische Unternehmer wie bisher für mindestens fünf Kalenderjahre. Die Frist zum Verzicht wurde an die Steuererklärungsfrist für Unternehmer mit steuerlicher Beratung (Ende Februar des zweiten Folgejahres) gebunden.
Hinweis: Der Verzicht ist nach Ansicht der Finanzverwaltung unwiderruflich und kann daher nicht rückgängig gemacht werden.
Kleinunternehmerregelung für das übrige Gemeinschaftsgebiet
Für Unternehmer, die auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet Umsätze erzielen, wurde erstmals eine separate Kleinunternehmerregelung eingeführt. Um diese anzuwenden, müssen Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (Kleinunternehmer-IdNr.) beantragen. Diese Nummer ist notwendig, um die neuen Meldepflichten zu erfüllen, zu denen quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt gehören.
Meldepflichten und Vorsteuerabzug
Die EU-Kleinunternehmerregelung ist unabhängig von der nationalen Regelung zu betrachten. Unternehmer müssen sicherstellen, dass sie insbesondere folgende Voraussetzungen einhalten:
- Steuererklärungspflicht nach Aufforderung
- nicht mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet im Vorjahr
- nicht mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Gemeinschaftsgebiet im aktuellen Jahr
- vergebene Kleinunternehmer-IdNr. vom Ansässigkeitsstaat (im Inland: vom BZSt).
Hinweis: Beim Überschreiten der Grenze von 100.000 Euro ist der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, im jeweiligen Mitgliedstaat der Leistungserbringung umsatzsteuerpflichtig. Dadurch wechselt der Unternehmer beispielsweise vom elektronischen Meldeverfahren für Kleinunternehmer in das One-Stop-Shop-Verfahren oder er registriert sich in diesem Mitgliedstaat.
Vorsteuerberichtigung
Sofern die EU-Kleinunternehmerregelung anzuwenden ist, entfällt der Vorsteuerabzug im Inland anteilig. Dies löst eine Vorsteuerberichtigung aus. Bei der Vorsteuerberichtigung müssen die Vorsteuerbeträge ermittelt werden, die anteilig auf die ausländischen Umsätze entfallen. Die Berechnung erfolgt grundsätzlich für jedes einzelne Berichtigungsobjekt gesondert.
Verzicht auf die EU-Kleinunternehmerregelung
Der Verzicht auf die EU-Kleinunternehmerregelung ist ebenfalls möglich. Der Verzicht wird von Beginn des auf den Eingang der Verzichtserklärung folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Geht die Verzichtserklärung im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ein, wird der Verzicht von Beginn des zweiten Monats des folgenden Kalendervierteljahres an wirksam. Der Verzicht bindet den Unternehmer für mindestens fünf Kalenderjahre. Der Unternehmer kann den Verzicht vor Ablauf des fünften Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn eines darauffolgenden
Kalenderjahres an widerrufen.
Tipp: Die neue Kleinunternehmerregelung im Gemeinschaftsgebiet ab 1. Januar 2025 bringt erhebliche Änderungen und Vereinfachungen mit sich. Unternehmer sollten sich frühzeitig über die neuen Regelungen informieren und gegebenenfalls die Kleinunternehmer-IdNr. beantragen, um die neuen Meldepflichten zu erfüllen. Bei Fragen oder Unsicherheiten sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern.