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Schonfrist für Kassenbesitzer abgelaufen

Nutzung von Kassen ohne technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich
Schonfrist für Kassenbesitzer abgelaufen
Aktuelles
13.10.2021

Schonfrist für Kassenbesitzer abgelaufen

Nutzung von Kassen ohne technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich

Nicht jeder Steuerhinterzieher wird so berühmt wie Al Capone, aber durch manipulierte Kassensysteme gehen insbesondere in bargeldintensiven Unternehmen dem deutschen Fiskus nach Schätzung des Bundesrechnungshofes Milliarden an Steuereinnahmen verloren.

Daher müssen seit dem 1. Januar 2020 alle elektronischen Registrierkassen durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt werden. Ausnahmen gibt es neben der offenen Ladenkasse nur noch für elektronische Kassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und nachweislich technisch nicht aufgerüstet werden können. Diese dürfen bis zum 31. Dezember 2022 weiterbetrieben werden.

Für alle anderen gilt – unverzüglich nachrüsten, denn die letzte Frist lief in den meisten Bundesländern am 31. März 2021 ab. Es ist nicht mehr damit zu rechnen, dass die Finanzämter weiteren Anträgen auf Fristverlängerung stattgeben, denn diese können kaum noch plausibel begründet werden. Mittlerweile liegen auch für cloudbasierte TSE – Lösungen Zertifizierungen vor und coronabedingte Lieferschwierigkeiten der Anbieter können inzwischen auch meist ausgeschlossen werden.

Die Folgen von Verstößen gegen die TSE-Pflicht können jedoch gravierend sein. Aus einer unangekündigten Kassennachschau kann schnell eine umfassende Außenprüfung werden, die mit teuren Hinzuschätzungen einhergehen kann. Doch selbst wenn die Umsätze korrekt sind, aber eine TSE fehlt, drohen hier hohe Bußgelder. Sofern dem Steuerpflichtigen nicht bereits ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung droht, stellt eine fehlende TSE eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis 25.000 Euro geahndet werden kann.

Wurde eine TSE installiert, ist allerdings noch die Belegausgabepflicht an die Kunden zu beachten, sofern kein Befreiungsantrag genehmigt wurde. Hier hat der Gesetzgeber jedoch jetzt eine Vereinfachung geschaffen. Es besteht nunmehr ein Wahlrecht, die Angaben zur TSE in Klartext aufzudrucken oder als QR-Code darzustellen.

Hinweis: Die verpflichtende Meldung innerhalb eines Monats über die Anschaffung und Nutzung einer TSE ist im Moment noch nicht möglich, da von Seiten der Finanzverwaltung die entsprechenden technischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen wurden. Die Meldepflicht ist daher bis auf Weiteres ausgesetzt. Nehmen Sie daher keine formlosen Meldungen vor, da dies unter Umständen dazu führt, diese Meldungen später erneut nach amtlich vorgeschriebenem Muster vornehmen zu müssen.

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