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Sozialversicherung 2026

Rechengrößen, Beitragssätze, bAV und Sofortmeldungen

Sozialversicherung 2026
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02.02.2026 — zuletzt aktualisiert: 11.03.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

Sozialversicherung 2026

Rechengrößen, Beitragssätze, bAV und Sofortmeldungen

Mit Beginn des Jahres 2026 haben sich wichtige Werte in der Sozialversicherung geändert. Sie wirken sich darauf aus, in welcher Höhe Beiträge zu zahlen sind, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung in Betracht kommt und wie bestimmte Arbeitgeberleistungen steuerlich behandelt werden.

Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt für alle Zweige der Sozialversicherung (Kranken- und Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), bis zu welcher Einkommensgrenze Beiträge berechnet werden. Für das Jahr 2026 liegt die Grenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich bei 69.750 Euro. Darüberliegendes Gehalt bleibt beitragsfrei. Für einen möglichen Wechsel in die private Krankenversicherung ist jedoch die Versicherungspflichtgrenze maßgeblich. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro. Liegt der regelmäßige Jahresarbeitslohn darüber, können Arbeitnehmer sich privat krankenversichern oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt 2026 eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro im Jahr. Auch hier werden Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet. Für die Berechnung bestimmter Mindestbeiträge in der Kranken- und Rentenversicherung ist die sogenannte Bezugsgröße wichtig. Sie steigt im Jahr 2026 auf 47.460 Euro. Die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 565 Euro monatlich.

Beiträge zur Sozialversicherung 2026 

Die Beitragssätze bleiben im Jahr 2026 weitgehend stabil. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,6 % und für die Arbeitslosenversicherung sind 2,6 % der versicherungspflichtigen Einnahmen zu zahlen. Auch in der Pflegeversicherung bleibt der Grundbeitrag bei 3,6 %, und der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt weiterhin bei 14,6 %. Steigen kann die Belastung trotzdem, weil der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2026 auf 2,9 % angehoben wird. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitrag ist, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab. 

Betriebliche Altersversorgung

Viele Arbeitgeber unterstützen ihre Beschäftigten beim Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung, zum Beispiel über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Beiträge, die der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer in eine solche betriebliche Altersversorgung einzahlt, können bis zu 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei bleiben. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze steigt der steuerfreie Höchstbetrag für 2026 damit auf 8.112 Euro. Sozialversicherungsfrei bleiben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.056 Euro im Jahr 2026.

Kurzfristige Beschäftigung in der Landwirtschaft

Für Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben werden die Zeitgrenzen ab 2026 verlängert. Kurzfristigkeit liegt dann auch bei einer Befristung auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage vor. Die Regelung gilt nur für den landwirtschaftlichen Betrieb, nicht für andere Betriebszweige desselben Unternehmens. Für alle anderen Unternehmen bleibt es wie bisher bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

Sofortmeldungen: neuer Branchenkatalog ab 2026

In bestimmten Branchen muss der Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei Arbeitsaufnahme als Sofortmeldung (Meldegrund 20) an die Datenstelle der Rentenversicherung gemeldet werden. Zum 1. Januar 2026 wurden Friseur- und Kosmetikgewerbe neu in den Katalog aufgenommen. Entfallen sind die Forstwirtschaft und das klassische Fleischerhandwerk. Außerdem wurde das Speditions-, Transport-und Logistikgewerbe präzisiert, sodass plattformbasierte Lieferdienste ausdrücklich eingeschlossen sind. 

Hinweis: In den betroffenen Branchen sind Beschäftigte darauf hinzuweisen, dass sie bei Kontrollen einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen haben.

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