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Steuerbonus für Pflegekosten nutzen

Angehörige können Aufwendungen für Betreuung und Pflege steuerlich geltend machen
Steuerbonus für Pflegekosten nutzen
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09.09.2022 — zuletzt aktualisiert: 26.09.2022

Steuerbonus für Pflegekosten nutzen

Angehörige können Aufwendungen für Betreuung und Pflege steuerlich geltend machen

Immer mehr Menschen benötigen Hilfe und Unterstüt­zung im Alltag, häusliche Pflege und Betreuung. Profes­sionelle Pflege hat jedoch ihren Preis und nur ein Teil der Kosten wird von den Pflegekassen übernommen. An den verbleibenden Kosten kann der Staat beteiligt werden. Sie können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann der Steuer­bonus für haushaltsnahe Dienst­ und Betreuungsleistun­gen geltend gemacht werden. 20 % der Aufwendungen für Betreuungsleistungen für die pflegebedürftige Person, maximal 4.000 Euro pro Jahr, können direkt von der Steuer abgezogen werden.

Steuerbonus für die gepflegte Person
Pflegebedürftige erhalten den Steuerbonus, wenn die am­bulante Pflege in ihrem eigenen Haushalt erfolgt. Dieser kann im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Euro­päischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Der eigenständige und abgeschlossene Haushalt kann sich auch in einem Altenheim, einem Altenwohn­heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befinden. Voraussetzung ist, dass die Räumlichkeiten des Steuer­pflichtigen für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn­ und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirt­schaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

Steuerbonus für die Angehörigen
Andere Personen, insbesondere Familienangehörige kön­nen die Steuerermäßigung für Pflege­ oder Betreuungs­leistungen geltend machen, wenn die ambulante Pflege in ihrem Haushalt erfolgt. Doch viele Menschen möchten in ihrer eigenen Wohnung und gewohnten Umgebung bleiben und nicht umziehen. Für diese Fälle hat der Bun­desfinanzhof kürzlich klargestellt: Auch wenn die ambu­lanten Leistungen im Haushalt der gepflegten oder be­treuten Person durchgeführt werden, können Angehörige vom Steuerbonus profitieren.

Entscheidend ist, dass die erbrachten Leistungen mit de­nen vergleichbar sind, die üblicherweise im Haushalt er­bracht werden. Dazu gehören Maßnahmen der 

  • Grundpflege (z. B. Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Rasieren, bei der Zahnpflege sowie der Darm­ und Blasenentleerung)
  • hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Reinigung des Zimmers, Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten, Wäschewaschen, Einkaufen).

Voraussetzungen für den Steuerabzug
Angehörige müssen nachweisen, dass es sich um ihren eigenen Aufwand handelt und nicht lediglich um Drittauf­wand. Das bedeutet, dass nach dem Pflegevertrag nicht der Betreute, sondern möglichst ausschließlich der An­gehörige als Leistungsempfänger benannt wird. Nicht zwingend erforderlich ist nach Auffassung der Bundes­finanzrichter hingegen, dass eine entsprechende Rech­nung vorgelegt werden kann, aus der sich der Leistungs­erbringer und der Leistungsempfänger ergeben und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt. Entscheidend ist der zugrundeliegende Vertrag. Wer sich Ärger mit dem Finanzamt ersparen will, sollte aber den­noch eine Rechnung vorlegen können und Barzahlungen vermeiden. Prüfen Sie die bestehenden Pflegeverträge, wenn Sie für Pflege­ oder Betreuungsleistungen Ihrer Angehörigen vom Steuerbonus profitieren wollen und besprechen Sie mit dem jeweiligen Pflegedienst ggf. eine erforderliche Vertragsänderung.

Beispiel: Für die Pflege eines 84­jährigen Pflegebe­dürftigen wurden im Jahr 18.000 Euro fällig. Davon wurden 8.688 Euro (Pflegesachleistungen 2022 für Pflegegrad 2) von der Pflegeversicherung über­nommen. Da der Pflegebedürftige selbst nur über ein sehr geringes Einkommen von 12.000 Euro jähr­lich verfügt, wurden die restlichen 9.312 Euro von seinem Sohn übernommen. Laut Pflegevertrag ist der Sohn als Leistungsempfänger benannt. Wegen der eigenen Einkünfte des Sohnes über­schreiten die Aufwendungen nicht die zumutbare Belastung. Ein Abzug als außergewöhnliche Belas­tung kommt daher nicht in Betracht. Ein Abzug als Unterhaltsaufwendungen ist aufgrund der eigenen Einkünfte des Vaters ebenfalls nicht möglich. Unter den genannten Voraussetzungen können die Aufwendungen jedoch in der Einkommensteuer­erklärung des Sohnes in folgender Höhe berück­sichtigt werden:

Aufwendungen für Pflege und Betreuung  18.000 €
Leistungen der Pflegeversicherung ./. 8.688 € 
Selbst getragene Aufwendungen 9.312 €
Davon 20 % als Steuerermäßigung 1.862 €

Da der Höchstbetrag von 4.000 Euro (20 % von 20.000 Euro) nicht überschritten wird, ist der ge­samte Betrag von 1.862 Euro von der Einkommen­steuer abziehbar.

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