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Steuern sparen mit der eigenen Wohnung
Steuern sparen mit der eigenen Wohnung

Steuern sparen mit der eigenen Wohnung

Wohnen wird teurer, aber über die Steuer lassen sich einige Aufwendungen rund um die eigene Wohnung wieder ein Stück zurückholen. Die monatliche Miete oder die Darlehensrate und das Hausgeld für eine selbst bewohnte Eigentumswohnung sind privat und damit in der Regel nicht abziehbar. Gleiches gilt für laufende Nebenkosten wie Strom, Wasser oder Grundsteuer, solange die Wohnung ausschließlich privat genutzt wird. Steuerlich  interessant werden Kosten für die Wohnung erst dann, wenn sie für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen anfallen oder wenn eine berufliche Nutzung als Homeoffice oder häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hilfe im Haushalt lohnt sich doppelt

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die typischerweise im Haushalt anfallen und auch von den Bewohnern selbst erledigt werden könnten. Dazu gehören zum Beispiel regelmäßige Wohnungsreinigung,  Gartenpflege oder Kinderbetreuung, sofern sie in der eigenen Wohnung erfolgt. Für solche Leistungen gibt es eine direkte Steuerermäßigung von der festgesetzten Einkommensteuer. Anerkannt werden 20 Prozent der reinen Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro im Jahr. Das bedeutet: Wer bis zu 20.000 Euro im Jahr für entsprechende Dienstleistungen bezahlt, kann den Höchstbetrag ausschöpfen. Materialkosten sind dabei nicht begünstigt.

Wichtig: Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen werden. Barzahlungen werden ausdrücklich nicht anerkannt.

Handwerkerleistungen rund um die eigene Wohnung

Auch Handwerkerleistungen können die Steuerlast senken. Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in einer selbst bewohnten Wohnung oder einem Haus, etwa der Austausch von Fenstern, die Modernisierung des Badezimmers oder das Streichen der Wände. Arbeiten im Zusammenhang mit einem Neubau sind hiernach nicht begünstigt. Wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen sind 20 Prozent der Arbeitskosten (Material ist nicht begünstigt) direkt von der Steuerschuld abziehbar, maximal 1.200 Euro im Jahr. Damit lassen sich Arbeitskosten bis 6.000 Euro jährlich steuerlich nutzen. Entscheidend ist auch hier: Es muss eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf ein Konto des Handwerkers erfolgen. Barzahlungen oder Zahlungenan Dritte führen zum Verlust der Steuerermäßigung. 

Energetische Sanierung bei selbst genutztem Eigentum

Eigentümer eines selbst genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung, die älter als zehn Jahre ist, können energetische Sanierungsmaßnahmen über eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35c EStG fördern lassen. Dazu zählen zum Beispiel die Dämmung der Außenwände, der Austausch alter Fenster oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Über drei Jahre verteilt können insgesamt 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden – maximal 40.000 Euro pro Objekt. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden und eine entsprechende Bescheinigung vorliegt. Außerdem muss die Sanierung in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum liegen: beginnend nach dem 31. Dezember 2019 und abgeschlossen vor dem 1. Januar 2030.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

Wer in der eigenen Wohnung beruflich arbeitet, kann zusätzlich profitieren. Für viele Arbeitnehmer ist die Homeoffice-Pauschale die einfachste Lösung. Für jeden Tag, an dem ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet wird, können 6 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden – maximal 1.260 Euro im Jahr. Die Pauschale gilt auch dann, wenn lediglich am Esstisch oder in der Arbeitsecke im Wohnzimmer gearbeitet wird; ein separates Arbeitszimmer ist nicht erforderlich.

Daneben gibt es das häusliche Arbeitszimmer als eigene Variante. Dabei handelt es sich um einen abgeschlossenen Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Bildet dieser  Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können entweder die anteiligen tatsächlichen Kosten (etwa Miete, Nebenkosten) abgesetzt oder – als Vereinfachung – eine Jahrespauschale von 1.260 Euro genutzt werden. Welche Variante günstiger ist, hängt vom Einzelfall und von der Höhe der tatsächlichen Kosten ab.