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Unternehmer und Vermieter aufgepasst: Antragsfrist auf Erlass der Grundsteuer nicht versäumen

Erlassantrag für 2020 muss bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden
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23.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Unternehmer und Vermieter aufgepasst: Antragsfrist auf Erlass der Grundsteuer nicht versäumen

Erlassantrag für 2020 muss bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden

Immobilieneigentümer sind in der Regel quartalsweise (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November) verpflichtet, Grundsteuer zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnung oder die Gewerberäume selbst genutzt, vermietet oder leerstehend sind. Konnte eine Immobilie im vergangenen Jahr allerdings (teilweise) nicht vermietet werden, so haben Immobilieneigentümer die Chance auf eine nachträgliche Minderung der Grundsteuer.

Doch Vorsicht: Für den Erlassantrag für 2020 gibt es mit dem 31. März 2021 eine Frist, die man nicht verstreichen lassen sollte, denn es handelt sich dabei um Ausschlussfrist, die nicht verlängerbar ist. Der Antrag auf (teilweisen) Erlass der Grundsteuer für 2020 ist bei der jeweiligen Gemeinde zu stellen.

Voraussetzung ist, dass die eingeschränkte Nutzung unverschuldet war und es sich um einen „strukturellen“ Leerstand handelt. Davon ist auszugehen, wenn die normalen Mieterträge um mehr als 50 % gemindert sind.

Die Grundsteuer wird dann pauschal in folgenden Höhen erlassen:

  • 25 %, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist,
  • 50 %, wenn die Ertragsminderung 100 % beträgt.

Von einem unverschuldeten Leerstand bei Wohnungen und anderen Räumen kann ausgegangen werden, wenn der Vermieter sich in ortsüblicher Weise um deren Vermietung bemüht hat und im Mietangebot keine überhöhte Miete gefordert wurde.

Auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Eigentümer von eigengewerblich genutzten Räumen können den Antrag auf Erlass stellen. Voraussetzung ist hierbei, dass es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen unbillig wäre, die Grundsteuer zu erheben. Aktuell werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Grundsteuerjahres 2020 berücksichtigt. Dabei kann z.B. ein negatives Betriebsergebnis infolge von Straßenbauarbeiten vor dem Geschäft oder durch eine coronabedingte Schließung eine Unbilligkeit begründen. Kein Erlass der Grundsteuer erfolgt dagegen bei unbebauten Grundstücken und bei kurzfristiger Ferienvermietung.

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