Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Risiken und Chancen für Unternehmen
Seit dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen viele gegenüber Verbrauchern erbrachte digitale Dienstleistungen, sogenannte B2C-Dienstleistungen, barrierefrei gestalten. Das besagt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Ziel des Gesetzes ist, dass auch Menschen mit Einschränkungen, insbesondere mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen, gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten erhalten – ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe.
Betroffen sind z. B.
- Websites/Webanwendungen,
- Software mit Nutzeroberflächen,
- elektronische Kommunikationsdienste,
- Online-Shops sowie
- digitale Vertriebs- und Beratungsprozesse.
Hinweis: Rein informative Websites mit Informationen zum Unternehmen, zum Team, den Öffnungszeiten, Hinweisen zur Anfahrt und Parkmöglichkeiten und dem Angebot des Unternehmens sind nicht betroffen, sofern keine interaktiven oder buchbaren Funktionen bestehen.
Ausnahmen und Übergangsfristen
Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht verpflichtet. Zudem gibt es für Altinhalte eine Übergangsfrist bis Mitte 2030. Wesentliche Änderungen nach dem 28. Juni 2025 sowie neue bzw. ab 28. Juni 2025 bereitgestellte digitale Services müssen jedoch sofort barrierefrei sein.
Das bedeutet „barrierefrei“
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sind in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) geregelt. Für Websites ergeben sich daraus vier zentrale Punkte:
Wahrnehmbarkeit
- Texte mit hohem Farbkontrast
- skalierbare und gut lesbare Schrift
- Alternativtexte für Bilder (für Screenreader)
- Untertitel für Videos
Bedienbarkeit
- Navigation auch per Tastatur oder Sprachsteuerung
- Vermeidung von flackernden Elementen
- Fokus-Hervorhebungen und logische Sprungmarken
Verständlichkeit
- klare und einfache Sprache
- verständliche Formulare
- einheitliche Navigation und Menüführung
- Hilfetexte und Fehlermeldungen in verständlicher Sprache
- beschriftete Formularfelder
Robustheit
- technische Kompatibilität mit Hilfstechnologien (z. B. Screenreader, Braille-Schrift)
- Einhaltung von HTML- und ARIA-Standards
- korrekte Auszeichnung von Überschriften, Listen, Tabellen
Tipp: Es gibt verschiedene Tools, um die digitale Barrierefreiheit von Websites zu prüfen, z. B. das WAVE-Tool (Web Accessibility Evaluation). Das Tool analysiert HTML-Seiten und zeigt durch intuitive Icons direkt im Browser Verstöße gegen Barrierefreiheits-Richtlinien an.
Barrierefreiheitserklärung erforderlich
Auf der Website muss zusätzlich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht sein, in welcher die umgesetzten Standards und das Datum der letzten Überprüfung genannt sind. Zudem muss eine barrierefreie Feedbackmöglichkeit zur Meldung von Barrieren bereitgestellt werden. Diese Erklärung ist leicht auffindbar auf der Website zu platzieren (z. B. im Footer).
Hinweis: Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung des BFSG. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Doch wer die Vorgaben des Gesetzes sauber umsetzt, gewinnt Sichtbarkeit und Kunden.
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