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Die steuerliche Seite der Corona-Finanzhilfen

Zuschüsse, Darlehen und Steuererstattungen haben ihren Preis
Die steuerliche Seite der Corona-Finanzhilfen
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14.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Die steuerliche Seite der Corona-Finanzhilfen

Zuschüsse, Darlehen und Steuererstattungen haben ihren Preis

Die in der Corona-Krise geschnürten Maßnahmenpakete von Bund und Ländern unterstützen Unternehmen in dieser schwierigen Zeit. Doch alle Finanzhilfen haben auch eine steuerliche Komponente, die nicht außer Acht gelassen werden sollte.

Staatliche Soforthilfe

Bei den Soforthilfen von Bund und Ländern handelt es sich in der Regel um nicht rückzahlbare Zuschüsse. Diese führen zu Betriebseinnahmen, die bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer unterliegen. Steuerlich wirken sich die Zuschüsse jedoch erst im Rahmen der Veranlagung für 2020 aus, d. h. frühestens im Jahr 2021. Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Einkünfte für die Steuervorauszahlungen sind die Soforthilfen in der Regel nicht mit zu berücksichtigen. Ob auf die Zuschüsse tatsächlich Steuer anfällt, hängt jedoch davon ab, ob die verbleibenden Monate des Jahres ausreichen, um das Unternehmen wieder in die Gewinnzone zu bringen.

Die Soforthilfen sind zwar Betriebseinnahmen, aber nicht umsatzsteuerpflichtig, denn sie werden aus volkswirtschaftlichen und politischen Gründen gezahlt, um die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen zu fördern und Insolvenzen zu verhindern. Sie sind daher kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Unternehmens, sondern ein echter, nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss.

Darlehen von KfW, Haus- und Bürgschaftsbanken

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat eine Reihe von Sonderkreditprogrammen aufgelegt, die Unternehmen liquide Mittel nicht nur zur kurzfristigen Finanzierung von Betriebsausgaben, sondern auch für weitere Investitionen und zur Finanzierung von Betriebsmitteln zur Verfügung stellen. Die bei Auszahlung der Kredite dem Unternehmen zufließenden finanziellen Mittel führen jedoch nicht zu Betriebseinnahmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen seinen Gewinn durch eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt oder ob es bilanziert. Steuerlich wirken sich nur die damit finanzierten Aufwendungen und die Kreditzinsen aus. Diese führen zu Betriebsausgaben, die den Gewinn mindern. Die Zinshöhe variiert dabei je nach der Laufzeit. Bei den Corona-Krediten liegen die Zinsen aber deutlich unter den sonst üblichen.

Anders als die Soforthilfen müssen die Darlehen zurückgezahlt werden. Bei den meisten Verträgen sind jedoch ein bis zwei tilgungsfreie Jahre vereinbart, so dass erst ab Mitte 2021 oder in 2022 die ersten Tilgungsraten anfallen. Damit mindern sie in 2020 bzw. 2021 wieder die Liquidität des Unternehmens. Der Gewinn wird durch die Rückzahlung jedoch nicht beeinflusst.

In einigen Bundesländern erhalten mittelständische Unternehmen mit mehr als 10, aber weniger als 100 Beschäftigten Tilgungszuschüsse. Das bedeutet, dass sie nach einer Laufzeit von ein bis zwei Jahren einen Teil des Kredites nicht zurückzahlen müssen. Dieser Tilgungszuschuss ist dann als Betriebseinnahme zu erfassen und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn bzw. mindert einen Verlust.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Viele Unternehmen werden in diesem Jahr nur einen geringen Gewinn erwirtschaften oder gar Verluste ausweisen. Die festgesetzten Steuervorauszahlungen sind daher in der Regel zu hoch. Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen können Unternehmer eine Herabsetzung der Vorauszahlungen (ggf. bis auf null Euro) beantragen, auch rückwirkend für die regelmäßig bereits getätigten Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2020 und sogar pauschal rückwirkend für die Vorauszahlungen für 2019. Auch die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 hat das Finanzamt auf Antrag wieder zurückgezahlt. Diese Rückzahlungen bzw. die nicht fällig werdenden Vorauszahlungen verbessern die Liquidität. Ob die Steuern später teilweise doch wieder gezahlt werden müssen, hängt von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung und vom Jahresergebnis für 2020 ab.

Eine Besonderheit müssen Unternehmen beachten, deren Einkommen- oder  Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten oder prognostizierten Verlustrücktrags herabgesetzt wurden. Da Verluste aus 2020 normalerweise erst nach Abgabe der Steuererklärung für 2020, also frühestens im Laufe des Jahres 2021 zurückgetragen werden können, kommt es bei der Veranlagung für 2019 zunächst zur Festsetzung einer Nachzahlung in Höhe des wegen der Corona-Krise gewährten Verlustrücktrags. Diese wird allerdings auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides für 2020 zinslos gestundet, wenn für 2020 weiterhin von einem Verlust auszugehen ist.

Herabsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Unternehmer zahlen ihre monatlichen Beiträge auf Basis ihres im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens voraus. Sie können eine Beitragsermäßigung aufgrund des coronakrisenbedingten Gewinneinbruchs beantragen. Auch damit lässt sich die Liquidität verbessern. Zwar vermindern sich dadurch bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 die als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbaren Sonderausgaben. Diese wirken sich jedoch nur steuermindernd aus, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne die Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge noch über dem Grundfreibetrag liegt.

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