Einkommensteuerreform 2027 soll Arbeitnehmer und Familien entlasten
Handwerkerbonus sinkt, Minijob-Pauschsteuer steigt
Die Einkommensteuerreform 2027 wird konkreter. Seit dem 18. August 2026 liegt der offizielle Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vor. Für viele Arbeitnehmer und Familien sind Entlastungen vorgesehen. An anderer Stelle soll es jedoch teurer werden. Einige Verschärfungen, die noch in einer früheren Arbeitsfassung enthalten waren, wurden wieder gestrichen.
Arbeitnehmer sollen höhere Pauschale erhalten
Arbeitnehmer können Werbungskosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten steuerlich geltend machen. Auch wer keine oder nur geringe Kosten nachweist, erhält automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser soll ab 2027 von 1.230 Euro um 200 Euro auf 1.430 Euro steigen.
Davon profitieren vor allem Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unter 1.430 Euro liegen. Sie erhalten den höheren Abzug automatisch und müssen dafür keine einzelnen Ausgaben nachweisen. Bei einem Steuersatz von 35 Prozent führt das zu einer Steuerersparnis von 70 Euro. Wer ohnehin Werbungskosten von mehr als 1.430 Euro geltend macht, hat durch die Erhöhung dagegen keinen zusätzlichen Vorteil.
Familien erhalten mehr Kindergeld
Auch für Familien sind Entlastungen vorgesehen. Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 Euro auf 267 Euro je Kind und Monat steigen. Ab Januar 2028 sind 272 Euro geplant. Bei 2 Kindern bedeutet allein die erste Erhöhung 192 Euro zusätzliches Kindergeld im Jahr.
Parallel steigen die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Ob sich das Kindergeld oder die Freibeträge günstiger auswirken, prüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch.
Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif ändern sich
Auch der Grundfreibetrag soll steigen. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. In diesem Jahr beträgt er 12.348 Euro. Vorgesehen sind 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028.
Zusätzlich wird der Einkommensteuertarif verändert. Der Steuersatz von 42 Prozent soll ab 2027 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro einsetzen. Sehr hohe Einkommen sollen dagegen stärker belastet werden. Dafür wird ein weiterer Steuersatz von 47 Prozent eingeführt. Ab einem Einkommen von 250.000 Euro ist ein Steuersatz von 45 Prozent vorgesehen, ab 280.000 Euro 47 Prozent.
Wie stark sich die Änderungen auf die persönliche Steuerbelastung auswirken, hängt vom Einkommen, Familienstand und weiteren steuerlichen Faktoren ab.
Sonntagsarbeit kann für Gutverdiener attraktiver werden
Wer an Sonntagen oder Feiertagen arbeitet und dafür einen Zuschlag zum normalen Lohn erhält, kann diesen Zuschlag unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei bekommen. Für die Berechnung gibt es allerdings eine Obergrenze beim Grundlohn. Bislang dürfen höchstens 50 Euro je Stunde berücksichtigt werden. Für Sonn- und Feiertagszuschläge soll diese Grenze ab 2027 auf 75 Euro steigen.
Das ist vor allem für Arbeitnehmer mit einem Grundlohn von mehr als 50 Euro interessant. Ein Beispiel zeigt die Wirkung. Verdient ein Arbeitnehmer 60 Euro je Stunde und erhält für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 Prozent, beträgt der Zuschlag 30 Euro. Nach der bisherigen Grenze können davon höchstens 25 Euro steuerfrei bleiben. Künftig könnten die gesamten 30 Euro steuerfrei ausgezahlt werden, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Nachtarbeitszuschläge soll die Grenze dagegen bei 50 Euro bleiben.
Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Änderung vorgesehen. Sie betrifft allerdings nur bestimmte tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge. Für viele Arbeitnehmer bleibt deshalb die bisherige niedrigere sozialversicherungsrechtliche Grenze von 25 Euro Grundlohn bestehen.
Handwerkerleistungen bringen weniger Steuerersparnis
Einsparen will der Gesetzgeber beim Steuerbonus für Handwerkerleistungen in privaten Haushalten. Derzeit können 20 Prozent der begünstigten Arbeitskosten für haushaltsnahe Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Maximal sind 1.200 Euro Steuerermäßigung möglich.
Künftig sollen nur noch 15 Prozent berücksichtigt werden. Gleichzeitig sinkt der Höchstbetrag auf 900 Euro. Wer den jährlichen Höchstbetrag von 6.000 Euro für Handwerkerleistungen ausschöpft, würde damit bis zu 300 Euro weniger Steuerermäßigung erhalten.
Minijobs werden für Arbeitgeber teurer
Auch Arbeitgeber von Minijobbern müssen mit höheren Kosten rechnen. Die einheitliche Pauschsteuer soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
Die Mehrbelastung trifft in der Regel den Arbeitgeber. Der Nettolohn des Minijobbers sinkt dadurch nicht automatisch. Arbeitgeber können die Pauschsteuer allerdings auch künftig auf den Arbeitnehmer abwälzen oder den Minijob regulär lohnbesteuern. Das ist vor allem sinnvoll, wenn beim Arbeitnehmer keine Lohnsteuer anfällt.
Hinweis: Für Minijobs steigen auch die pauschalen Abgaben zur Sozialversicherung. Für Krankenversicherungsbeiträge sind sie bereits beschlossen, für die Pflegeversicherung geplant. Für Betriebe mit mehreren geringfügig Beschäftigten können sich diese Erhöhungen spürbar auf die Personalkosten auswirken.
Einige geplante Verschärfungen wurden gestrichen
Gegenüber einer früheren Arbeitsfassung wurde der Referentenentwurf an mehreren Stellen entschärft. So sollte zunächst unter anderem der Freibetrag von 45.000 Euro für bestimmte Gewinne aus Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben abgeschafft werden. Auch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Jahr für Waren und Dienstleistungen, die Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich vom eigenen Arbeitgeber erhalten, stand zur Streichung. Beide Vorhaben enthält der offizielle Referentenentwurf nicht mehr.
Damit bleibt es nach dem derzeitigen Stand in diesen Bereichen beim geltenden Recht.
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen
Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Weitere Erhöhungen beim Grundfreibetrag, bei den Kinderfreibeträgen und beim Kindergeld sind für 2028 vorgesehen. Bis dahin muss die Reform allerdings noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Die jetzt genannten Beträge und Regelungen können sich daher noch ändern.
