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Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Alles wird noch einmal hinterfragt
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05.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.06.2023

Endspurt bei den Schlussabrechnungen zu Coronahilfen

Alles wird noch einmal hinterfragt

All diejenigen, die während der Corona-Pandemie ihr Unternehmen schließen oder zumindest erhebliche Einschränkungen hinnehmen mussten und finanzielle Unterstützungen erhalten haben, müssen jetzt noch einmal aktiv werden. Denn alle bisherigen Bescheide sind nur vorläufig ergangen. Bis zum 30. Juni 2023 sind die Schlussabrechnungen zu übermitteln.

Update: Das Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) informiert auf der Startseite des Überbrückungshilfenportals, dass aufgrund des erhöhten Antragsaufkommens die Einreichung der Schlussabrechnungen noch bis 31. August 2023 möglich ist. Auch Anträge auf Fristverlängerung der Schlussabrechnungen (maximal bis 31. Dezember 2023) können noch bis zum 31. August 2023 gestellt werden. 

Hinweis: Werden die Schlussabrechnungen nicht oder nicht fristgemäß eingereicht, sind die bisher vorläufig bewilligten Beihilfen vollständig zurückzuzahlen und zu verzinsen.

Zwei Pakete für die Schlussabrechnungen
Je nach Zeitpunkt der Antragstellung basierten die beantragten und ausgezahlten Coronahilfen teilweise auf Schätzwerten. Im Rahmen der Schlussabrechnungen sind die endgültigen Umsätze und die nach den FAQ zum jeweiligen Hilfsprogramm förderfähigen Fixkosten über das elektronische Antragsportal an die Bewilligungsstellen zu übermitteln. Wie bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Die Schlussabrechnungen erfolgen in zwei Paketen.

Schlussabrechnungspaket I
umfasst Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe

Schlussabrechnungspaket II
umfasst Überbrückungshilfen III Plus und IV

Hinweis: Je Paket kann nur ein prüfender Dritter für Sie tätig werden, auch wenn mehrere prüfende Dritte bei den Antragstellungen mitgewirkt haben.

Zu den wichtigsten Prüfungskriterien der Bewilligungsstellen gehören:

  • die Fälligkeit der förderfähigen Fixkosten
  • das Vorliegen der Coronabedingtheit für den Umsatzausfall
  • die Notwendigkeit der Aufwendungen trotz der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie
  • die Zugehörigkeit zu einem einheitlichen Unternehmensverbund

Vertragliche Fälligkeit ist entscheidend
Es sind nur Verbindlichkeiten und vertraglich vereinbarte Anzahlungen berücksichtigungsfähig, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt. Das Rechnungsdatum spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich der Fälligkeitszeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt. Nicht relevant für die Fälligkeit ist der Zeitpunkt der Zahlung, der Bilanzierung bzw. Erfassung in der Buchhaltung oder weiterer Zahlungsaufforderungen. Gleiches gilt für eine vorzeitige Zahlung, selbst unter der Maßgabe eines eingeräumten Skontos. Bei Rechnungen, die sofort zur Zahlung fällig sind oder für die kein Zahlungsziel vereinbart wurde, bestimmt sich die Fälligkeit nach dem Tag des Rechnungseingangs.

Hinweis: Alle relevanten Fixkosten sind dem Monat der Fälligkeit zuzuordnen. Spätestens zum Zeitpunkt der Schlussabrechnungen müssen die förderfähigen Fixkosten bezahlt sein.

Vertragliche Begründung muss vor dem Förderzeitraum liegen
Alle nach den FAQ des jeweiligen Programms ansatzfähigen betrieblichen Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn die rechtliche Grundlage für die Fixkosten vor dem jeweiligen Förderzeitraum abgeschlossen wurde. Eine Ausnahme gilt für betriebsnotwendige oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Fixkosten, die nach Beginn des jeweiligen Förderzeitraums entstehen, wie Anschluss-Leasingverträge oder Ersatzinvestitionen. Dabei sind allerdings maximal die vorherigen Kosten ansetzbar, auch wenn das neue Objekt einen höheren Wert hat. Vertragsanpassungen während des jeweiligen Förderzeitraums, die zu einer Erhöhung der Kosten im Förderzeitraum führen, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Aufwendungen mussten notwendig sein
Bei Reparaturkosten muss geprüft werden, ob sie wäh-rend der Pandemie tatsächlich notwendig waren, damit sie nicht als überfälliger Reparaturstau eingestuft oder wegen fehlender Coronabedingtheit abgelehnt werden. Für die zusätzlichen baulichen Maßnahmen und die Digitalisierung sind die Anlagen zu den FAQ bindend.

Hinweis: Vor der Übermittlung der Daten ist Ihr prüfender Dritter verpflichtet, die Einhaltung der Grundsätze zu plausibilisieren. Bitte beachten Sie, dass eine vorsätzliche oder leichtfertige Missachtung der Grundsätze bei einer daraus resultierenden Überförderung als (ggf. versuchter) Subventionsbetrug strafrechtlich verfolgt wird.

 

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