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Hilfe bei Unwetterschäden an der Ostseeküste

Finanzministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen
Hilfe bei Unwetterschäden an der Ostseeküste
Aktuelles
03.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 09.11.2023

Hilfe bei Unwetterschäden an der Ostseeküste

Finanzministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Durch die Sturmflut am 20. und 21. Oktober 2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere an der Ostseeküste beträchtliche Schäden entstanden. Wie auch das Finanzministerium Schleswig-Holstein anerkennt, wird die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher hat das örtliche Finanzministerium mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Erlass mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten veröffentlicht. Von dem Erlass profitieren kann, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist oder solche betroffenen Personen unterstützt.

Billigkeitsregelungen für Geschädigte

Geschädigte Steuerpflichtige können unter anderem die Stundung ihrer bis 31. Januar 2024 fälligen Steuern für 3 Monate, längstens bis zum 30. April 2024 beantragen. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt verlängert sich diese Frist bis zum 31. Oktober 2024. Auch Vollstreckungen sollen vorübergehend ausgesetzt werden. Des Weiteren können geschädigte Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen stellen. Voraussetzung ist eine Schilderung, in welcher Weise die Steuerpflichtigen von der Sturmflut betroffen sind, wobei bei der Nachprüfung der Voraussetzungen vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

Vereinfachter Spendennachweis

In Erwartung eines erhöhten Spendenaufkommens erlaubt der Erlass ebenfalls den Abzug der gezahlten Spenden in der eigenen Steuererklärung, auch wenn keine Zuwendungsbescheinigung, sondern nur ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug vorliegt. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Auf der anderen Seite ist es für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden. Direkte Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich von betroffenen Unternehmen, sind jedoch nicht begünstigt.

Unterstützung aus dem Betriebsvermögen abzugsfähig

Manche Unternehmer möchten ihren betroffenen Geschäftspartnern gern direkt helfen. Wenden diese ihnen daher bis zum 30. April 2024 in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus ihrem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Arbeitgeber können steuerfrei unterstützen

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen bei der Unterstützung freuen. Nachfolgende Zuwendungen an Arbeitnehmer, die bis zum 30. April 2024 zufließen, werden für diesen Zeitraum nicht als Arbeitslohn berücksichtigt.

  • Unterstützungszahlungen, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wovon im Fall der Sturmflut ausgegangen werden kann
  • Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, von Wohnungen oder Unterkünften an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug oder deren Wohnung durch das Schadensereignis zerstört oder erheblich beschädigt wurde
  • Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit diese sich nicht selbst versorgen können
  • Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch das Schadensereignis unbrauchbar geworden sind
  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers

Auswirkungen auf andere Einkunftsarten

Aber nicht nur für Arbeitnehmer werden Vereinfachungen geschaffen. Unternehmer, denen Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) entstehen, können von diesen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vornehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für bewegliche Anlagegüter (Ersatzanschaffungen/-herstellungen) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent vorgenommen werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 Euro übersteigen.

Darüber hinaus dürfen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen.

Für Land- und Forstwirte wurden im Erlass diverse Sonderregelungen aufgenommen. So ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein teilweiser Erlass der Einkommensteuer möglich.

Auch für Vermieter gibt es wichtige Neuigkeiten. Allein die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer sich im Privatvermögen des Vermieters befindlichen Immobilie an Geschädigte führt bis zum 30. April 2024 nicht zu einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht für dessen Vermietungseinkünfte. Die Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar. Auch die vorübergehende unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen bzw. -häusern an Geschädigte wird für die Aufteilung der Werbungskosten bis zum 30. April 2024 nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietungszeit zugeordnet.

Für private Immobilienbesitzer gibt es auch noch eine weitere gute Nachricht. Bis zum 30. April 2024 gilt die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Geschädigte als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das bedeutet, dass eine steuerfreie Veräußerung einer grundsätzlich selbstgenutzten Immobilie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen weiterhin möglich ist.

Alle Details der genannten Billigkeitsregelungen können dem Erlass entnommen werden.

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