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Kinderkrankengeld statt Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Eltern werden bei coronabedingter Kinderbetreuung besser unterstützt
Kinderkrankengeld statt Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
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22.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Kinderkrankengeld statt Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz

Eltern werden bei coronabedingter Kinderbetreuung besser unterstützt

Viele Eltern müssen noch immer zu Hause bleiben, weil die Schule, die Kita oder auch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt wurde oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Sie können damit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen. Zum Ausgleich der damit verbundenen Verdienstausfälle können Eltern in diesem Jahr anstelle einer Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch Kinderkrankengeld erhalten. Durch eine Sonderregelung für das Jahr 2021 wird Kinderkrankengeld nicht nur gezahlt, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn ein gesundes Kind pandemiebedingt zu Hause betreut werden muss. Der Anspruch besteht sogar, wenn die Eltern grundsätzlich auch im Homeoffice arbeiten könnten.

Hinweis: Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz, sodass eine doppelte Entschädigung ausgeschlossen ist.

Kinderkrankengeld nur für gesetzlich Versicherte
Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich krankenversicherte Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben, für Kinder unter zwölf Jahren sowie für Kinder mit einer Behinderung. Voraussetzung ist, dass im Haushalt keine andere Person das Kind betreuen kann. Privat Krankenversicherte, damit insbesondere viele Unternehmer und Selbständige, können dagegen nur eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen. Ist ein Elternteil privat und der andere Elternteil gesetzlich versichert, ist ausschlaggebend, wo das Kind versichert ist. Nur wenn auch das Kind gesetzlich mitversichert ist, kann Kinderkrankengeld beansprucht werden.

Kinderkrankengeld für bis zu 130 Tage
Die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld wurde für dieses Jahr schon zum zweiten Mal erhöht. Sie steigt von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Bei mehreren Kindern kann Kinderkrankengeld für maximal 65 Tage pro Elternteil beansprucht werden, von Alleinerziehenden für maximal 130 Tage. Kinderkrankengeld wird in Höhe von 90 % des entfallenen Nettoarbeitslohns gezahlt. Dabei ist in 2021 das tägliche Kinderkrankengeld auf 112,88 Euro begrenzt (70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, d. h. 70 % von 161,25 Euro).

Hinweis: Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen (z. B. mit einer Bescheinigung der Kita oder Schule) nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht werden kann. Ist das Kind krank, muss wie bisher die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes” vorgelegt werden.

Höhere Anforderungen an Entschädigungen nach IfSG
Nach dem IfSG kann jeder erwerbstätige Elternteil unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Kinder für maximal 10 Wochen Entschädigungsleistungen erhalten, Alleinerziehende für maximal 20 Wochen. Gezahlt werden 67 % des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat. Oftmals scheitert eine Entschädigung allerdings an den hohen Anforderungen des IfSG, denn ein Anspruch besteht nur, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund einer behördlichen Anordnung aus Gründen des Infektionsschutzes vorübergehend geschlossen sind.

Keine Entschädigung nach IfSG gibt es, wenn:

  • die Arbeit von zu Hause aus zumutbar ist,
  • Eltern anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeiten haben,
  • ein Anspruch auf Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder Schule bestand,
  • Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung noch nicht abgebaut haben, z. B. Überstunden,
  • Kindereinrichtungen oder Schulen ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien geschlossen sind.

Tipp: In der Regel wird das Kinderkrankengeld zu einem höheren finanziellen Ausgleich führen. Daher sollten Eltern bei coronabedingter häuslicher Kinderbetreuung vorrangig Kinderkrankengeld beantragen. Dies ist auch noch rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 möglich. Beachtet werden sollte allerdings auch, dass bei einer (späteren) Erkrankung des Kindes kein Kinderkrankengeld mehr gezahlt wird, wenn die maximale Anspruchsdauer in 2021 bereits durch coronabedingte Kinderbetreuung aufgebraucht ist.

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