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Lohnabrechnung von Rentnern

Lohnabrechnung von Rentnern
Aktuelles
18.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 26.04.2024

Lohnabrechnung von Rentnern

Die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente (Rente ohne Abschläge) wird bis 2031 schrittweise angehoben. So gilt im Jahr 2024 für 1958 geborene Rentner eine Regelaltersgrenze von 66 Jahren. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 gilt dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Nicht jeder möchte oder kann bis zum Erreichen der vorgesehenen Rente arbeiten. Daher gibt es bereits gesetzlich Ausnahmen von dem regulären Renteneintrittsalter, wie z. B. für langjährig Versicherte, Bergleute, schwerbehinderte Menschen oder auch Erwerbsminderungsrentner. Daneben besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, mit Abschlägen vorzeitig in Rente zu gehen. Manch einer aber möchte gern trotz Erreichen des Rentenalters weiterarbeiten.

Hinzuverdienstgrenzen

Für den Arbeitgeber spielen die Hinzuverdienstgrenzen zur Rente keine direkte Rolle, denn übersteigende Beträge kürzen lediglich die Rente des Beschäftigten, wirken sich aber nicht auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Lohnabrechnung aus. Wer die Hinzuverdienstgrenzen kennt, kann jedoch mit dem Arbeitnehmer zusammen eine optimale Gestaltung wählen.

Beschäftigte, die eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, dürfen unbeschränkt zu ihrer Rente hinzuverdienen. Seit dem 1. Januar 2023 sind aber auch die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten aufgehoben worden. Lediglich für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sind noch Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt diese 18.558,75 Euro im Jahr 2024. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt im Jahr 2024 die Hinzuverdienstgrenze 37.117,50 Euro.

Lohnsteuerabzug

Beschäftigte Rentner unterliegen mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug nach ihren individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Daher hat der Arbeitgeber auch für Rentner die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Für die Lohnsteuer ist ein besonderer Lohnsteuertarif 2024 anzuwenden, in den die gekürzte Vorsorgepauschale eingearbeitet ist. Sofern Rentner eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job oder kurzfristige Beschäftigung) ausüben, kommt auch die Lohnsteuerpauschalierung infrage.

Altersentlastungsbetrag

Hat der Rentner vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (für 2024: geboren vor dem 2. Januar 1960), hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug den Altersentlastungsbetrag zu berücksichtigen. Der Altersentlastungsbetrag errechnet sich mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns, soweit es sich nicht um steuerbegünstigte Versorgungsbezüge handelt.

Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist je nachdem, welches Kalenderjahr auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, unterschiedlich hoch. Aufgrund der Regelungen des Wachstumschancengesetzes beträgt der Altersentlastungsbetrag für das Jahr 2024 aktuell 13,6 Prozent der Einkünfte, maximal 646 Euro. Er wird beginnend mit 2023 jedes Jahr nur noch um 0,4 Prozentpunkte (nicht mehr 0,8 Prozentpunkte) abgeschmolzen bzw. verringert sich nur noch um 19 Euro, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Altersentlastungsbetrag mehr berücksichtigt wird. Für das Jahr 2025 (also für Steuerpflichtige, die in 2024 das 64. Lebensjahr vollenden) beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 Prozent, maximal 627 Euro. Bei Zahlung von laufendem Arbeitslohn ist der Altersentlastungsbetrag nur anteilig zu berücksichtigen. Bei monatlicher Lohnzahlung ist daher der Jahresbetrag mit einem Zwölftel anzusetzen.

Achtung: Durch die späte Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wurde noch eine Regelung aufgenommen, sodass der Altersentlastungsbetrag in der vorliegenden Fassung für den Lohnsteuerabzug erst für Lohnabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2025 zu berücksichtigen ist. Im Jahr 2024 darf also im Lohnsteuerabzug noch mit den alten Tabellen gerechnet werden. Rentner erhalten den vollen, geänderten Altersentlastungsbetrag dann über die Einkommensteuerveranlagung 2024.

Der Altersentlastungsbetrag wird dem Arbeitgeber nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilt. Daher muss der Arbeitgeber anhand des Geburtsdatums des Arbeitnehmers prüfen, ob und in welcher Höhe der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt werden kann. Der Arbeitgeber hat den Altersentlastungsbetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn für den Arbeitnehmer die Steuerklasse VI anzuwenden ist. Arbeitnehmer, die gleichzeitig aus mehreren Arbeitsverhältnissen Arbeitslohn bezogen haben, müssen in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dadurch wird eine mehrfache Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages wieder rückgängig gemacht.

Kranken- und Pflegeversicherung

Beschäftigte Rentner sind grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei müssen sie sowohl aus dem Arbeitslohn als auch aus der Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt sind dabei vorrangig und getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu berechnen und zu zahlen. Der Arbeitgeber bzw. der Rentenversicherungsträger beteiligen sich jeweils paritätisch an den Beitragszahlungen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze durch Arbeitsentgelt und Rente wirkt sich jedoch nicht auf den Arbeitgeberanteil aus.

Altersrentner und volle Erwerbsunfähigkeitsrentner haben nur den ermäßigten Beitragssatz (Beitragsgruppe 3000, Beitragsgruppenschlüssel 3) zu entrichten. Für Bezieher einer Teilrente wegen Alters, einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. einer Berufsunfähigkeitsrente gilt der allgemeine Beitragssatz (Beitragsgruppe 1000, Beitragsgruppenschlüssel 1). In der Pflegeversicherung ist auch für beschäftigte Rentner immer der volle Beitrag zu entrichten (Beitragsschlüssel 1). Der Arbeitgeberzuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung ist steuerfrei und daher beitragsfrei. Dies gilt auch für den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung.

Arbeitslosenversicherung

Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht für beschäftigte Rentner Beitragspflicht. Der Arbeitgeberanteil ist unabhängig vom Alter des Rentners zu entrichten. Der Arbeitnehmeranteil ist ab Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr für den Anspruch auf eine Regelaltersrente vollendet, nicht mehr zu zahlen. Eine tatsächliche Rentenzahlung ist dafür nicht erforderlich. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht unabhängig vom Lebensalter Versicherungsfreiheit, es ist also auch kein Arbeitgeberanteil zu entrichten.

Rentenversicherung

Rentner, die eine vorgezogene Altersvollrente erhalten, bleiben so lange versicherungspflichtig, bis das Lebensalter für die Regelaltersrente erreicht ist. Versicherungsfreiheit tritt dann mit dem Monat nach Vollendung des maßgebenden Lebensalters ein. Der Arbeitgeber muss unabhängig davon weiter seinen Beitragsanteil zahlen. Dieser erhöht jedoch nicht die Rentenansprüche des Arbeitnehmers.  

Allerdings kann auch ein Rentner, der das Alter für die Regelaltersrente erreicht hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall erhöhen sich seine Rentenansprüche und auch der Arbeitgeberanteil wirkt sich weiter aus. Diese Konstellationen sind bei der Lohnabrechnung mit den Personengruppenschlüsseln 119 (versicherungsfreie Altersvollrentner) und 120 (versicherungspflichtige Altersvollrentner) zu melden.

Für Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen.

Hinweis: Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfrei weiterbeschäftigte Rentner sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile unter Nummer 22 a) der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Hat der Rentner jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, sind die Arbeitgeberanteile/-zuschüsse und Arbeitnehmeranteile nach den allgemeinen Regelungen zu bescheinigen.

Geringfügige Beschäftigung

Werden Rentner als Mini-Jobber beschäftigt, muss der Arbeitgeber einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung entrichten. Dies gilt unabhängig von der Art der Rente. Der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist selbst dann abzuführen, wenn ein beschäftigter Rentner beispielsweise wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.

Fazit

Arbeitgeber sollten bei der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern als Rentner oder Neueinstellung von Rentnern regemäßig prüfen, ob sich der sozialversicherungsrechtliche Status bzw. die Daten für die Lohnabrechnung geändert haben, damit korrekt abgerechnet werden kann. Für weiter beschäftigte Altersrentner wird die besondere Lohnsteuertabelle mit einer gekürzten Vorsorgepauschale angewendet. Des Weiteren ist der Abzug eines Altersentlastungsbetrags zu prüfen. Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist für Vollrentner nur ein ermäßigter Beitragssatz zur Krankenkasse anzuwenden.

 

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