Registrierungspflicht im Verpackungsregister
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen in der Zentralen Stelle Verpackungsregister LUCID. Die entsprechende Vorschrift wurde in das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz–VerpackG) eingefügt.
Registrierungspflicht für Letztvertreiber
Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind all diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen (auch wenn der Kunde die Serviceverpackung selbst befüllt). Das gilt z. B. für:
- Verkauf von Brötchen in einer Brötchentüte
- Kaffee im togoBecher
- Speisen zum Mitnehmen im Bistro
- Befüllen von Tragetaschen oder Frischhaltefolien
Registrierungspflichtig sind damit Unternehmen fast aller Branchen, z. B. Pizzerien, Cafés, Imbissstände, Bäckereien, Fleischereien, Gemüsehändler, aber auch Tankstellen, Kioske und Apotheken.
Registrierungspflicht für Hersteller
Hersteller sind schon seit 2019 registrierungspflichtig. Seit dem 1. Juli 2022 gilt dies aber nicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen), sondern für sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren. Der Begriff des Herstellers ist dabei sehr weit zu fassen. Betroffen sind alle, die Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, also nicht nur Produzenten, sondern auch Einzel und Onlinehändler.
Zentrale Stelle Verpackungsregister prüft
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID prüft sowohl die Einhaltung der Pflichten der Hersteller als auch der dualen Systeme. Ein wesentlicher Baustein zur Prüfung ist die sogenannte Vollständigkeitserklärung, die Hersteller bis zum 15. Mai eines jeden Folgejahres abgeben müssen. Davon befreit ist nur, wer bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschreitet. Wer eine Vollständigkeitserklärung nicht, verspätet oder mit unvollständigen Daten abgibt, muss mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro rechnen.
Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen registrierungspflichtig ist und eine Vollständigkeitserklärung abgeben muss. Weitere Informationen erhalten Sie über die Homerpage des ZSVR (www.verpackungsregister.org). Bei Fragen rund um das Verpackungsgesetz und für Prüfungen der Vollständigkeitserklärungen stehen Ihnen die ETL Wirtschaftsprüfer gern zur Verfügung.