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Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen

Gasbetriebene Anlagen werden nicht mehr gefördert
Aktuelles
31.03.2023 — zuletzt aktualisiert: 08.05.2023

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen

Gasbetriebene Anlagen werden nicht mehr gefördert

Seit Mitte 2022 sinken die Kaufpreise für Altimmobilien wieder. Der Erwerb kann sich daher lohnen. Allerdings können dann teure Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten anfallen, z. B. für die Anschaffung einer neuen Heizung oder neue Fenster und Türen. Doch hier unterstützt der Staat mit dem Steuerbonus für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.

Voraussetzungen für die Förderung

  • das Gebäude ist älter als 10 Jahre
  • mit der Baumaßnahme wurde nach dem 31. Dezember 2019 begonnen bzw. der Bauantrag wurde nach diesem Datum gestellt
  • an der Wohnung bzw. dem Wohngebäude besteht zivilrechtliches oder zumindest wirtschaftliches Eigentum
  • die Wohnung bzw. das Wohngebäude wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt; unschädlich ist nur, wenn Teile der Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden

Gesetzgeber stoppt die Förderung von Gasheizungen
Gefördert werden u. a.

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
  • die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungs-und Heizungsanlagen,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.

Seit diesem Jahr werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen nicht mehr gefördert. „Renewable Ready“-Heizungsanlagen sind allerdings weiterhin förderfähig, wenn mit ihrem Einbau vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde und deren Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren ab dem Einbau erfolgt. Bei der Erneuerung von Heizungsanlagen sind zudem bestimmte technische Mindestanforderungen zu beachten. So müssen beispielsweise alle förderfähigen Heizsysteme mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.

Hinweis: Um Doppelförderungen zu verhindern, schließen sich die Steuerermäßigung und andere Förderungen, wie durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und/oder BAFA, untereinander aus.

Bis zu 40.000 Euro Steuern sparen
Innerhalb von drei Jahren können insgesamt 20 % der Sanierungsaufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Investitionssumme ist dabei je Objekt auf 200.000 Euro begrenzt. Von der Einkommensteuer abziehbar sind bis zu 40.000 Euro:

  • 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme abgeschlossen wurde,
  • 7 % der Investition, maximal 14.000 Euro im zweiten Jahr und
  • 6 % der Investition, maximal 12.000 Euro im dritten Jahr.

Begünstigt sind sowohl Aufwendungen für das Material als auch der fachgerechte Einbau durch das jeweilige Fachunternehmen. Auch die Kosten für einen Energieberater werden gefördert. Finanzierungskosten sind dagegen nicht abzugsfähig. Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung und eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorlegen können, um nachzuweisen, dass die Maßnahmen und das Objekt förderfähig sind. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden. Soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen geltend gemacht wurden, wird die Steuerermäßigung ebenfalls nicht gewährt.

 

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