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Unterstützung von Arbeitnehmern wird gefördert

Nettolohn kann mit steuerfreien Bar- und Sachbezügen aufgestockt werden
Unterstützung von Arbeitnehmern wird gefördert
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18.03.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021

Unterstützung von Arbeitnehmern wird gefördert

Nettolohn kann mit steuerfreien Bar- und Sachbezügen aufgestockt werden

Die Corona-Pandemie und die Lockdown-Monate stellen viele Arbeitnehmer, insbesondere Familien, vor besondere Herausforderungen. Viele Arbeitgeber möchten sich deshalb für das langanhaltende Engagement bedanken und finanzielle Hilfe leisten.

Corona-Prämie kann noch bis Ende Juni gezahlt werden

Bis zu 1.500 Euro können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern als Corona-Prämie (sogenannter Corona-Bonus) steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Allerdings nur noch bis zum 30. Juni 2021. Die Corona-Prämie kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden und auch Teilzahlungen sind zulässig. Auch Mini-Jobber oder Arbeitnehmer in Kurzarbeit können sie erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Corona-Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Doch Vorsicht: Der Höchstbetrag gilt für alle Zahlungen im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021. Wer also bereits Corona-Prämien von insgesamt 1.500 Euro erhalten hat, kann in diesem Jahr keine weiteren steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämien erhalten. Hat ein Arbeitnehmer jedoch den Arbeitgeber gewechselt, so kann erneut eine steuerfreie Corona-Prämie bis maximal 1.500 Euro gewährt werden.

Aufwendungen für Kinderbetreuung steuerfrei ersetzbar

Die Regelbetreuung ist wegen der behördlichen Schließungen von Schulen und Kitas vielfach weggefallen.  Deshalb haben Arbeitnehmer landesweit mit einer Doppelbelastung zu kämpfen – arbeiten und Kinder betreuen. Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer entlasten möchten, können sie die Kosten einer anderweitig organisierten Kinderbetreuung übernehmen. Bis zu 600 Euro können jährlich für den zusätzlichen Betreuungsbedarf ergänzend zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder eines behinderten Kindes entstehen. Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung kann dabei solange ausgegangen werden, bis die Betreuungseinrichtungen wieder regulär geöffnet haben.

Hinweis: Der Arbeitnehmer muss entsprechende Aufwendungen nachweisen können. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Kosten für Arbeitsmittel steuerfrei ersetzen

Arbeitnehmer können in 2020 und 2021 für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice 5 Euro als Werbungskosten geltend machen, maximal für 120 Tage im Jahr.  Auch Arbeitgeber können die Arbeit im Homeoffice finanziell unterstützen. Sie können für die Homeoffice-Arbeit zur Verfügung gestellte betriebliche Telekommunikationsendgeräte wie Personalcomputer, Smartphones und Tablets auch zur privaten Nutzung lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen. Dies umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Zudem können sie die Telefon- und Internetkosten des Arbeitnehmers in Höhe des beruflichen Anteils der Verbindungsentgelte lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen. Aus Vereinfachungsgründen können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, maximal 20 Euro monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden.

Essenszuschuss auch bei Arbeit im Homeoffice möglich

Für eine Mittagsmahlzeit darf auch bei Homeoffice-Tätigkeit ein Essenszuschuss von bis zu 6,57 Euro gewährt werden. Steuerpflichtig sind davon nur 3,47 Euro, d. h. der Sachbezugswert für ein Mittagessen. Pro Arbeitstag kann aber lediglich ein Essenszuschuss gewährt werden, wobei Krankheits- und Urlaubstage ausgenommen sind. Zudem darf der Essenszuschuss den realen Preis der Mahlzeit nicht übersteigen. Ein Zuschuss wird nicht nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer eine Mahlzeit bei einem Lieferservice bestellt, sondern auch, wenn er sich selbst etwas zubereitet und dafür Lebensmittel einkauft. Die einzelnen Lebensmittel müssen jedoch für den Verbrauch während der Essenspausen oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt sein, d. h. eine Bevorratung für mehrere Tage ist nicht zulässig.

Hinweis: Die Belege, Kassenbons und Abrechnungen gehören zum Lohnkonto und sind aufzubewahren.

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