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Zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen

GKV-Spitzenverband erleichtert Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar bis April 2022
Zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen
Aktuelles
02.04.2022 — zuletzt aktualisiert: 07.04.2022

Zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen

GKV-Spitzenverband erleichtert Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für Februar bis April 2022

Trotz aller Lockerungen sind die Corona-Folgen noch bei vielen Unternehmen spürbar. Die Umsätze normalisieren sich erst allmählich und nach wie vor ist die ausreichende Liquidität ein Thema. Dies betrifft vor allem diejenigen Unternehmen, die zwar Überbrückungshilfen und andere Coronahilfen beantragt, jedoch noch keine Zahlungen erhalten haben. Wie schon in den ersten beiden Corona-Jahren können auch aktuell Sozialversicherungsbeiträge zinslos gestundet werden.

Unternehmen, die sich aufgrund eines ausstehenden Zuflusses der für sie bereitgestellten Corona-Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können noch die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat April 2022 beantragen. Dabei sind die Anträge bis zum 27. April 2022 zu stellen.

Eine Stundung ist bis spätestens zum Fälligkeitstag für die Sozialversicherungsbeiträge des Monats Mai 2022, also bis zum 27. Mai 2022 möglich. Wer also für die Beiträge der Monate Februar bis Mai 2022 die Stundung beantragt hat, muss im Mai 2022 dann für vier Monate die Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Hinweis: Die Stundung gilt auch für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden.

Stundungszinsen fallen nicht an
Normalerweise fallen Stundungszinsen an. Wegen Corona werden diese jedoch im vereinfachten Verfahren nicht erhoben und es werden – in der Regel – auch keine Sicherheitsleistungen verlangt. Auch bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen können für den entsprechenden Zeitraum entsprechend angepasst werden, wenn Unternehmen angesichts der aktuellen Situation diese nicht oder nicht vollständig erfüllen können.

Wirtschaftshilfen müssen vorrangig genutzt werden
Voraussetzung ist allerdings, dass weiterhin die Nutzung von Wirtschaftshilfen vorrangig ist und auch Kurzarbeitergeld vorrangig beantragt werden muss, bevor ein Stundungsantrag gestellt werden kann. Wurde Kurzarbeitergeld beantragt, so ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2022 die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nur noch hälftig (Arbeitnehmer-Anteil) erstattet werden.

Hinweis: Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit war zunächst bis einschließlich März 2022 befristet, sie wurde aber inzwischen auf Ende Juni 2022 verlängert.

Mit der Erstattung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit wird damit das Stundungsverfahren nicht mehr in Gänze beendet, sondern nur für den erstatteten Teil der Sozialversicherungsbeiträge. Für diesen Anteil gilt weiterhin, dass die Beiträge unverzüglich nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an die Einzugsstellen weiterzuleiten sind. Der Beitragsanteil, der nicht von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird, kann jedoch gestundet werden.

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