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Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen

Freistellungsbescheinigungen nur noch digital beantragbar

Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen
Aktuelles
28.08.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Bauabzugsteuer müssen auch Nicht-Bauunternehmer zahlen

Freistellungsbescheinigungen nur noch digital beantragbar

Wer meint, dass Bauabzugsteuer nur Unternehmen der Baubranche betreffe, irrt. Im Gegenteil: Nicht der Auftragnehmer, sondern der Auftraggeber ist in der Pflicht. Das bedeutet: Der Empfänger einer Bauleistung ist grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der Bruttobausumme vom Rechnungsbetrag einzubehalten, beim Finanzamt des Bauunternehmers anzumelden und dorthin abzuführen. Bauabzugsteuer fällt auch für Anzahlungen an. Der Steuerabzug ist für alle Bauleistungen vorzunehmen, insbesondere für die Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken.

Der Gesetzgeber möchte damit illegale Betätigungen im Baugewerbe eindämmen und die Steueransprüche aus Bauleistungen sichern. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.

Hinweis: Selbst, wenn eine Bauleistung von einem privaten Vermieter bezogen wird, muss dieser grundsätzlich Bauabzugsteuer einbehalten und abführen. Lediglich für Baumaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder an einem zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Gebäude fällt keine Bauabzugsteuer an.

Freistellungsbescheinigung schützt vor Bauabzugsteuer

Wenn der Bauleistende jedoch vor der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt, ist kein Steuerabzug vorzunehmen und der Rechnungsbetrag darf in vollem Umfang an den Bauunternehmer ausgezahlt werden.

Bislang konnten Bauleistende eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen formlos bei ihrem Finanzamt beantragen. Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigung, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint, also sichergestellt ist, dass der Leistende seine steuerlichen Pflichten im Inland ordnungsgemäß erfüllt. Wenn es schnell gehen musste, konnten Bauleistende sich die Freistellungsbescheinigungen auch direkt vor Ort ausstellen lassen und sofort mitnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sammelt diese erteilten Freistellungsbescheinigungen in einer Datenbank und stellt sie elektronisch zum Abruf zur Verfügung.

KONSENS-Verfahrens ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen

Das Verfahren zur Ausstellung der Freistellungsbescheinigungen hat sich geändert. Seit dem 6. August 2025 wird bundesweit das KONSENS-Verfahren ELFE – Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB) eingeführt. Darauf hat das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. Mit dem neuen Verfahren werden die Anträge auf Freistellungsbescheinigungen künftig maschinell durchgeführt. Das führt dazu, dass eine sogenannte Vordatierungsfrist von in der Regel 3 Tagen berücksichtigt werden muss. Endet diese Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, so wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum der Bescheinigung festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt zentral per Post.

Tipp: Bauleistende sollten rechtzeitig mit ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt aufnehmen und den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung frühzeitig einreichen. Das gilt insbesondere, wenn ein konkreter Abgabetermin für die Vorlage beim Auftraggeber einzuhalten ist.

Freistellungsbescheinigung kann widerrufen werden

Freistellungsbescheinigungen haben eine Geltungsdauer von längstens 3 Jahren ab Antragstellung. Es kann aber auch ein kürzerer Gültigkeitszeitraum bestimmt werden, z. B. für die Dauer eines einzelnen Bauauftrags oder eines Bauprojekts. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung eine einmal erteilte Freistellungsbescheinigung widerrufen kann.

Tipp: Bauherren sollten daher über eine Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) prüfen, ob eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist, denn sie haften, wenn sie keine Bauabzugsteuer einbehalten und sich nicht von der Gültigkeit einer vorgelegten Freistellungsbescheinigung überzeugt haben.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Nicht nur eine Freistellungsbescheinigung schützt vor der Bauabzugsteuer. Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss keine Bauabzugsteuer zahlen. Die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung durch den Bauleistenden ist also nicht erforderlich. Auch wenn ein Unternehmer nicht mehr als zwei Wohnungen oder Gewerberäume vermietet, ist kein Steuerabzug vorzunehmen, soweit die in einem Kalenderjahr von demselben Bauunternehmer zu erbringenden Leistungen voraussichtlich nicht mehr als 5.000 Euro betragen. Dieser Betrag erhöht sich für diejenigen auf 15.000 Euro, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbringen und ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind. Auf die in einem Kalenderjahr getätigten Zahlungen kommt es nicht an.

Hinweis: Werden neben den steuerfreien Vermietungsumsätzen auch (ggf. nur geringfügige) umsatzsteuerpflichtige Umsätze erbracht, gilt insgesamt die Freigrenze von 5.000 Euro. Auf die in einem Kalenderjahr an einen Bauunternehmer getätigten Zahlungen kommt es dabei nicht an.

Achtung bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei Gebäuden, die sowohl zu eigenen Wohnzwecken als auch unternehmerisch genutzt werden, muss geprüft werden, ob die Bauleistung dem unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Teil des Bauwerkes zugeordnet werden kann. Lässt sich eine Baumaßnahme eindeutig dem unternehmerischen Bereich zuordnen, ist der Steuerabzug vorzunehmen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, sind die Bauleistungen dem Zweck zuzuordnen, der überwiegt. Dabei ist das Verhältnis der Nutzflächen ein geeigneter Prüfmaßstab.

 

 

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