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Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021

Überbrückungshilfe III  für November 2020 bis  Juni 2021
Aktuelles
12.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2021

Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021

Unternehmen, die erst mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2020 ihre Geschäftstätigkeiten vorübergehend einstellen mussten, haben keinen Anspruch auf November- oder Dezemberhilfe. Sie können Überbrückungshilfe II und III erhalten. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 nachweisen kann. Überbrückungshilfe III kann dabei für die Monate November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden.

In Abhängigkeit vom Umsatzrückgang werden folgende Fixkostenzuschüsse gewährt

  • 40 % bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 %
  • 60 % bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 %
  • 90 % bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %

Der monatliche Höchstbetrag für den Zuschuss liegt bei 1,5 Mio. Euro (3 Mio Euro bei verbundenen Unternehmen). Bei der Überbrückungshilfe II, die noch bis zum 31. März 2021 beantragt werden kann, waren es dagegen nur 50.000 Euro. Die Antragstellung und die Auszahlung von Abschlägen bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat ist im Februar 2021 gestartet. Die regulären Auszahlungen sollen nach Prüfung durch die Bewilligungsstellen des jeweiligen Bundeslandes im März 2021 starten.

Fixkostenkatalog für Überbrückungshilfe III wurde erweitert
Bislang waren Fixkosten, wie Pachten, Grundsteuern und Versicherungen förderfähig. Jetzt werden neben den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen auch Investitionen in die Digitalisierung berücksichtigt. Diese können auch dann angesetzt werden, wenn sie bereits im Zeitraum März 2020 bis Oktober 2020 entstanden sind. Umbaukosten können bis zu 20.000 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Für die Digitalisierung können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Darüber hinaus sollen Einzelhändler den Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021, hier vor allem Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung, als Kostenposition anerkannt bekommen. Diese Kostenposition unterliegt jedoch erheblichen Nachweispflichten. So hat der Einzelhändler für den Verbleib der abgeschriebenen bzw. wertgeminderten Ware umfangreiche Inventuraufzeichnungen anzufertigen und diese im Rahmen der Schlussrechnung vorzulegen. Auch Unternehmen der Reisebranche können zusätzliche Kosten geltend machen. Die bisherigen Regelungen werden um eine 50 %-ige Pauschale für externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten erhöht.

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